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Experten-Antwort

Online-Antrag Unterschriften-Blatt auch online möglich

von N.B.a.L31.05.2021 | 18:22
584 Ansichten
7 Antworten
Liebe Forums-Leser und -Schreiber, ich habe Mitte Mai 2021 nach einer Reha einen Antrag auf EM-Rente online gestellt. Das hat sehr gut funktioniert. Man wird wirklich gut dadurch geführt. Das Blatt mit der Unterschrift ist ja die Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Diese habe ich ausgedruckt, unterschrieben und über die Online-Dokumenten-Einreichung an die DRV übergeben. Reicht das nach eurer Erfahrung aus oder muss ich das trotzdem per Post schicken. Dann noch eine Frage: Wenn bei dem Online-Antrag etwas fehlen sollte, wie lange dauert es erfahrungsgemäß bis die DRV sich dazu meldet? Viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.06.2021 | 08:23

Hallo N.B.a.L,

wie von Satan korrekt angegeben, muss eine Schweigepflichtentbindungserklärung immer mit originaler Unterschrift eingereicht werden, also in diesem Fall per Post.

Zur zweiten Frage ist hier keine Antwort möglich.

Dazu können Sie allenfalls von der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers eine Auskunft bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

6 Antworten

Satanam 31.05.2021 | 22:12
Die Schweigepflichtsentbindung muss mit originaler Unterschrift vorliegen, muss also per Post nachgereicht werden.
N.B.a.Lam 01.06.2021 | 12:08
Vielen Dank für die Antworten. Ich werde die Erklärung per Post nachreichen. Viele Grüße.
W°lfgangam 01.06.2021 | 20:00
Sorry @Experte ...ich sage mal QUATSCH. Wie viele digitale/gescannte Schweigepflichtsentbindungen ich bereits vor eAntrag-Absendung + drangehängt oder via S8003 nachgehend übermittelt habe, kann ich gar nicht zählen. Wie die private Edition zum eAntrag aussieht - da soll es ja gewisse Einschränkungen geben ← wissen Sie dazu mehr?? - weiß ich nicht. Insofern reduziere ich 'Quatsch' mal auf 'möglicherweise' in diesem Fall der Selbstantragstellung ;-) Gruß w.
Anti-Wolleam 01.06.2021 | 22:45
N.B.a.L schrieb

???

Was soll das denn? Ich verstehe nur Bahnhof.

Macht nichts. Das kommt bei Lesern von W°lfgangs Kommentaren häufiger vor. Einfach ignorieren!
N.B.a.Lam 01.06.2021 | 22:40
??? Was soll das denn? Ich verstehe nur Bahnhof.
Satanam 01.06.2021 | 23:45
100 SGB X „(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und 1. es gesetzlich zugelassen ist oder 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schriftlich oder elektronisch erfolgen.“ Elektronische Form die der Schriftform entspricht kann nur eine qualifizierte elektronische Signatur sein. Ein eingescanntes Blatt zählt nicht dazu. Basierend darauf gibt es gehörige Probleme mit dem 203 StGB. Der 100 SGB X soll gerade im Rahmen des 203 StGB den Versicherten schützen. Auch wenn normalerweise keine schriftliche Einwilligung notwendig ist, wenn ein Patient einem Arzt erlaubt an Dritte Gesundheitsdaten weiterzuleiten, sieht das das SGB aber explizit vor, sofern die Daten an einen Träger der Sozialversicherung gehen.
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