Solange Sie sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, ist eine Beitragserstattung generell ausgeschlossen, da Sie das Recht zur freiwilligen Versicherung besitzen. Aufgrund des deutsch-australischen Sozialversicherungsabkommens sind Sie als Australier nach einer Rückkehr in Ihre Heimat auch zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn Sie mindestens 60 Kalendermonate deutsche Beitragszeit zurückgelegt haben.
Eine Beitragserstattung ist daher für Sie nur möglich, wenn Sie für weniger als fünf Jahre Beiträge in Deutschland entrichten und außerhalb der Europäischen Union Ihren Wohnsitz haben. Dann können Ihnen die Beiträge nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erstattet werden.
Sofern Sie mehr als 60 Monate deutsche Beitragszeit zurücklegen, werden Sie später eine deutsche Rente erhalten. Für die Prüfung dieses Rentenanspruches werden Ihre in Australien zurückgelegten Versicherungszeiten mit berücksichtigt.