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Ort des eigenen Hausstandes

von bodensee23.06.2009 | 13:27
973 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Tag, ich beginne im Herbst eine Umschulung ca. 300 km von meinem Wohnort entfernt. Deswegen werde ich internatsmäßig untergebracht. Wie definiert die Deutsche Rentenversicherung den "Ort des eigenen Hausstandes", welcher für die Berechnung der Reisekostenerstattung wichtig ist? Meine derzeitige Wohnung ist leider zu teuer während der Umschulung, weswegen ich sie kündigen muss. Nun überlege ich, mich bei den Eltern einzumieten. Mein soziales Umfeld wird hauptsächlich weiterhin hier an meinem alten Wohnort sein. Vielen Dank für Ihre Antwort

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo bodensee,

maßgebend ist hier ihr tatsächlicher Wohnsitz, d.h. wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben und zu Ihren Eltern ziehen, dann ist die Wohnung Ihrer Eltern maßgebend.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von "Nix".

3 Antworten

bodenseeam 23.06.2009 | 23:52
Gut, vielen Dank. Gilt das auch, wenn der Wohnsitz bei den Eltern als Zweitwohnsitz angemeldet ist? Soweit ich weiß, muss der Erstwohnsitz dort sein, wo man sich meistens aufhält. Und das ist dort, wo die Umschulung stattfindet.
Nixam 24.06.2009 | 06:51
Sie werden im INternat wohnung und haben alle zwei Wochen einen Anspruch auf 1 Familienheimfahrt vom Internat zum Elternhaus, wo Sie Ihren - neuen - Erstwohnsitz haben. Dieser Ort gilt dann als Erstwohnsitz, weil Sie die alte Wohnung ja aufgeben. Im übrigen sollten Sie diese Frage mit Ihrem Sachbearbeiter bei der DRV ausfechten, da er die Aktenlage bei Ihnen genau kennt. Viele Grüsse Nix
bodenseeam 25.06.2009 | 14:33
Vielen Dank für die Antworten
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