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Zur Experten-Antwort springenHallo Stefan,
eine Schlechterstellung müssen Sie nicht befürchten. Wenn Ihr Ruhegehaltssatz 71,75 % erreicht, wird die gesetzliche Rente 1:1 von der Pension abgezogen. Sollten die 71,75 % nicht erreicht werden, wird mit der gesetzlichen Rente bis zu den 71,75 % "aufgefüllt"; erst wenn Rente + Pension den Pensionswert von 71,75 % übersteigen, wird "abgeschnitten".
Ein "Wahlrecht" die gesetzliche Rente nicht zu beantragen besteht in aller Regel nicht - Der Dienstherr verpflichtet Sie die bestehenden Anspüche spätestens zu gesetzlichen Regelaltersgrenze zu beantragen.
Besonderheit: Der Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte und besondere Anteile der Rente, wie z.B. Anteile aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung oder freiwilliger Beitragszahlungen, finden in keinem Fall Anrechnung bei der späteren Pension.
In der Regel entsteht Ihnen hierdurch sogar im Anrechnungsfall ein minimaler, monetärer Vorteil.
Für weiterführende Informationen müssen Sie sich allerdings an Ihren Dienstherren wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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