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Pension und Rente

von heinrich11.04.2007 | 10:44
4409 Ansichten
4 Antworten
Mein Vater war vor seiner Beamtenzeit Angestellter mit Beiträgen zur RV und Anspruch auf Rente. Meine Mutter bekommt nun neben der entsprechenden Witwenpension auch die Witwenrente. Allerdings wird bei der Pension diese Rente fast voll angerechnet und abgezogen ( Schw----). Stimmt das und wie / wo kann man die Berechtigung nachprüfen oder nachprüfen lassen ??Besten Dank

4 Antworten

Amadéam 11.04.2007 | 11:21
Die meisten Witwen, die lediglich Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) haben, würden gerne mit Ihrer Mutter tauschen. Das relativiert vielleicht ein wenig die “Schw…ei”. Selbst bei Anrechung der Witwenrente zu 100% verbleibt Ihrer Mutter noch der Vorteil der unterschiedlichen Besteuerung von Renten- und Pensionsansprüchen. Durch die Rentenanrechnung mildert sich nämlich die Progression bei der zu 100% zu versteuernden Pension. Die Witwenrente der GRV wird hingegen nur mit wenig mehr als 50% versteuert. Zusammen mit der Witwenrente der GRV hat Ihre Mutter also immer noch mehr in der Tasche als bei einem Pensionsanspruch ohne Anrechnung der Witwenrente nach § 55 BeamtVG. Pensionäre “unterschlagen” zusätzlich gerne noch den Aspekt, dass zu der Witwenrente der GRV in der Regel noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung gegeben ist. Geben Sie unter www.google.de das Stichwort “§ 55 BeamtVG” ein. Danach können Sie in die Tiefen des Beamtenrechts einsteigen.
heinricham 12.04.2007 | 10:52
Vielen Dank für Ihre Antwort, es ist also leider möglich . Allerdings kann man nicht einfach stehen lassen, was Sie sonst noch schreiben. Ihre Vergleiche - Pardon - hinken etwas, es ist jeder für sich selbst verantwortlich. Man darf nicht übersehen, daß für die Rente durch seinerzeitige Beitragszahlungen echte finanzielle Vorleistungen erbracht wurden, PRINZIP VERSICHERUNGEN !!! Nur dieser Staat erlaubt sich also wieder einmal, eigenmächtig nach Gutdünken die Leute zu bestrafen, die vorab eigene Zahlungen geleistet haben ( mußten !!). Der Staat mißachtet berechtigte Ansprüche aus erbrachten Vorleistungen und ignoriert entstandene Besitzstandsrechte. Das ist eigentlich juristisch nicht erlaubt, eine Privates Unternehmen z.B. Versicherung würde bei einer solchen Verhaltensweise ( Verquickung / Verrechnung zweier unterschiedlicher vollkommen unabhängiger Verträge / Systeme) zu Recht verklagt und auch verurteilt werden. Das ist eine schlimme Entwicklung, dieser Staat ist nicht mehr seriös. Tut mir leid, zu dieser Meinung bin ich leider zwischenzeitlich gekommen. Es gibt zuviele Ungerechtigkeiten in diesem Land, zu oft werden die Leistungsträger, die für sich selbst sorgen und erhebliche Zahlungen in jeglicher Form für den Staat aufbringen / müssen, bestraft und die "anderen" in vielerlei Hinsicht bevorzugt zumindest nicht benachteiligt. So, das wars, das mußte raus. !!!!!
Amadéam 13.04.2007 | 18:50
Nun, lieber Heinrich, ich nehme die mir von Ihnen zugewiesene Rolle als “Blitzableiter” an. Noch ein Wort zu der vermeintlichen Ungerechtigkeit. Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) finanziert sich nicht ausschließlich aus Beiträgen. Es fließen auch in erheblichem und immer größer werdenden Maße Steuermittel in das System (GRV). Da ist zu nennen der Bundeszuschuss und Teile der Ökosteuer. Treffen nun Leistungen aus einem voll steuerfinanzierten System (Beamtenpension) mit einem zumindest zu einem erheblichen Teil steuerfinanzierten anderen System zusammen (GRV), wäre es ungerecht, beide Leistungen nebeneinander in voller Höhe zu zahlen (Doppelleistungsbezug). Ferner kann es vorkommen, dass bestimmte Zeiten sowohl bei der Beamtenversorgung als auch bei der GRV-Rente dem Grund nach anzurechnen sind. Auch bei dieser Konstellation ist ein Doppelversorgung zu Lasten des Steuer- und Beitragszahlers nicht zu vertreten. In einem Rechtsstaat bleibt es Ihnen bzw. Ihrer Mutter aber natürlich unbenommen, mit rechtlichen Mitteln gegen diese “Ungerechtigkeit” vorzugehen. Ihre Chancen, zu Obsiegen, stehen meines Erachtens nach jedoch bei gleich Null. Ihre Rechnung, dass § 55 BeamtVG zu einer NETTO-Kürzung der Gesamtversorgung zu rund hundert % führt, ist so oder so nicht ganz ehrlich. Rechnen Sie also nochmals nach. Trotz § 55 BeamtVG hat Ihre Mutter immer noch erheblich mehr in der Tasche, als bei einem Pensionsanspruch ohne parallelen Rentenbezug.
heinricham 17.04.2007 | 11:20
Hallo sehr geehrter Herr Amadè nur noch eine kurze Anmerkung: Über dieses Thema ließe es sich trefflich streiten, das wissen Sie ebenso wie ich. Thema Zuschüsse Staat zur RV: Bezahlung von umfangreichen versicherungsfremden Leistungen z.B. Rente an Leute ohne jede Beitragszahlung ( DDR-Übersiedler, Auslandsdeutsche, Wiedergutmachung an Israel, Finanzierung Wiedervereinigung über Sozialsysteme / Renten der Ostdeutschen z.T. höher als im Westen, zusätzlich extrem hohe Stasirenten - werde ich selbst in dieser Höhe nicht erhalten trotz jahrzehntelanger Zahlung von Höchstbeiträgen etc.). Ihren Vergleich mit anderen Leuten kann ich so nicht akzeptieren, es ist jeder selbst für sich verantwortlich. Ich bleibe dabei: Das Verhalten des Staates ist unglaublich , er ignoriert frühere Zusagen, bricht bestehende Verträge ( auch beim Thema " KV auf Altersvorsorge, Pensionskassen etc.) Ich könnte noch viele Beispiele aufführen, ich will es aber dabei bewenden lassen, Sie wissen, was ich meine. Machen Sie es gut, nichts für ungut, bis dann wieder einmal. Gruß Heinrich
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