Sofern Sie nur für einen Auftraggeber selbständig tätig sind und keinen Arbeitnehmer beschäftigen, wären Sie grds. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Bei Bezug einer Pension nach Erreichen einer Altersgrenze sind Sie jedoch versicherungsfrei, d. h. für die selbständige Tätigkeit tritt keine Versicherungspflicht ein.
Entgegen Ihrer Annahme bezieht sich die Versicherungsfreiheit in diesem Fall nicht nur auf den Bezug der Alterspension, sondern es handelt sich vielmehr um eine generelle personenbezogene Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Bezug einer Pension wegen Dienstunfähigkeit besteht keine Versicherungsfreiheit, d. h. dann wäre die selbständige Tätigkeit versicherungspflichtig.