Hallo BavariaBlueSuisse,
die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte (pEP) können Sie Ihrem Bescheid zur teilweisen Erwerbsminderungsrente entnehmen (damals vermutlich noch als Anlage 6 überschrieben). Der Rentenartfaktor spielt für die Höhe der besitzgeschützten pEP keine Rolle.
Bei der Berechnung einer nachfolgenden abschlagsfreien Altersrente werden zunächst die Entgeltpunkte (EP) nach aktuellem Rentenrecht ermittelt. In einem weiteren Schritt erhalten diese EP – nach Ihren Angaben 66 EP - Zugangsfaktoren zugeordnet.
Bereits in Anspruch genommenen EP behalten den bisherigen Zugangsfaktor. Wurde zuletzt eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezogen, gilt dies jedoch nur für die Hälfte der bisherigen EP (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) - nach Ihren Angaben 30,5 EP (61 EP : 2).
Somit ergibt sich folgende Rechnung:
30,5 EP x 0,892 = 27,2060 pEP
30,5 EP x 1,0 = 30,5000 pEP
5,0 EP x 1,0 = 5,0000 pEP
Insgesamt: 62,7060 pEP
Bei der Altersrente werden dann die bisherigen, besitzgeschützten pEP mit den neuen pEP verglichen. Da sie geringer sind, wirken sie sich nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung