Hallo ZuJungDafür,
bei der gesetzlichen Grundlage des § 311 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch- ( SGB VI ) geht es um die Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine zeitgleich zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 311 SGB VI regelt Ansprüche, die vor dem 01.01.1992 bestanden haben und darüber hinaus vorliegen.
Der persönliche Vomhundertsatz ist ein Berechnungsfaktor für die Ermittlung der Rentenhöhe, maßgeblich für die Rentenberechnung vor dem 01.01.1992.
Er errechnet sich, indem im ersten Schritt die errechten Werteinheiten durch die Rentenbemessungsgrundlage geteilt werden.
Im zweiten Schritt wird das Ergebnis durch die individuellen Versicherungsjahre geteilt.
Das Ergebnis ist der persönliche Vomhundertsatz.
Für Ansprüche, die ab dem 01.01.1992 entstehen, gilt die gesetzliche Grundlage des § 93 SGB VI.