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Experten-Antwort

Pfaendung der Auslandsrente

von Jessica Phillips03.04.2013 | 18:48
2441 Ansichten
3 Antworten

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Ich lebe in den USA und bekomme eine kleine deutsche Rente. Jetzt soll aus den 90iger Jahren von einer Krankenkasse ein Pfaendung gegen meine Rente vorgenommen werden. Da meine Rente weit unter der Pfaendungsgrenze laut 850c ZPO liegt, wuerde mich interessieren ob eine solche Pfaenung moeglich ist und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage, danke.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihre Rente kann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 SGB I).

Welcher Betrag davon pfändbar ist, bestimmt sich in aller Regel nach der Tabelle zu § 850c ZPO. Der Tabellenwert ergibt sich aus der Höhe der gepfändeten Leistung unter Berücksichtigung der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Danach ist - sofern keine unterhaltsberechtigten Personen vorhanden sind - die Rente derzeit erst ab einem Betrag von 1030,- Euro pfändbar.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Da Jessica Philips von „Pfändung“ sprach, bin ich zunächst auch nur darauf eingegangen. Auch die Krankenkasse kann eine Pfändung veranlassen (durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. Pfändungsverfügung).

Sollte es sich aber tatsächlich nicht um eine Pfändung sondern um ein Verrechnungsersuchen der Krankenkasse handeln, gilt Folgendes:

Gegen laufende Geldleistungen (Rente) können die Ansprüche der Krankenkasse zunächst nach § 52 SGB I i. V. m. §§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 SGB I verrechnet werden, so wie die Leistungen nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar wären.

Handelt es sich allerdings um

Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen

oder

Beitragsansprüche

kann nach § 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte Ihrer Rente verrechnet werden, wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) werden.

Ihr Rentenversicherungsträger entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er dem Verrechnungsersuchen der Krankenkasse nachkommt. Hierzu werden Sie vorher angehört (§ 24 SGB X).

Eine Verrechnung ist auch bei im Ausland lebenden Rentnern grundsätzlich bis zur Hälfte der Rente möglich, sofern sie keine Hilfebedürftigkeit i. S. der einschlägigen ausländischen Bestimmungen nachweisen.

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1 Antworten

Gigiam 04.04.2013 | 07:50
Es handelt sich wohl nicht um eine Pfändung sondern um eine Verrechnung. Hier gelten die Vorschriften der ZPO (§ 850C) nicht. Gigi
Deutsche Rentenversicherung
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