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Experten-Antwort

PFL wegen Arbeitslosigeit im Osten

von Jonny04.08.2016 | 13:42
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9 Antworten

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Zählen Plichtbeiträge wegen Arbeitslosengeldbezug z.B. In 1991 im Beitrtssgebiet eigentlich zu den Beiträgen, für die es nach § 71 Abs. 3 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahes zusätzliche Entgeltpunkte für den Gesamtleistungswer gibt? Fragt mal verwundert aufgrund eines Rentenbescheides

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonny ,

die Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich in § 58 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI) geregelt. Im maßgeblichen Zeitraum 1.1.1983 bis 31.12.1991 erfolgt die Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit als beitragsfreie Anrechnungszeit. Wie im Forum bereits korrekt erwähnt gilt für Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet die Sondervorschrift des § 252 a SGB VI.

Nach Einführung der Arbeitsämter zum 1.7.1990 zählen zu den Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe sowie Unterhaltsgeld. Ab 3.10.1990 werden die Leistungen durch das Altersübergangsgeld gem. § 249e AFG und das Eingliederungsgeld erweitert. Während des Bezuges dieser Leistungen bestand Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Welcher Tatbestand in Ihrem konkreten Fall zutrifft, kann daher nur über Ihren kontoführenden Rentenversicherungsträger geprüft werden.

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8 Antworten

senf-dazuam 04.08.2016 | 14:39
Hallo Jonny! Lag evtl. in dieser Zeit doch eine Berufsausbildung vor, während der Arbeitslosengeld gezahlt wurde? Ansonsten spricht der Satz 2 des § 71 (3) ja explizit von "Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" Meint zumindest senf-dazu
Jonnyam 04.08.2016 | 15:10
Ja, so sehe ich das auch. Aber eine Berufsausbildung ist jedenfalls im VV nicht angegeben. Na ja, ist halt dann ein falscher Bescheid zu Gunsten des Versicherten. Soll ja auch vorkommen. Vielen Dank Jonny
****am 04.08.2016 | 15:42
Hallo Jonny, Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von 01.01.1983 bis 31.12.1991 sind nur eine Anrechnungszeit und erhalten bei der Rentenberechnung den Gesamtleistungswert begrenzt auf 80%. Wie alt sie während des Leistungsbezuges waren spielt keine Rolle.
****am 04.08.2016 | 17:38
Hallo Jonny, schade nur das diese von ihnen zitierte SVG- Vorschrift nicht mehr gilt. Es gilt jetzt der §252a SGB 6 für Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet. Der § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in Verbindung mit § 252 Abs. 2 SGB 6 regelt für Zeiten vor dem 01.01.1992 die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung im Beitrittsgebiet. Dies bedeutet, dass wegen § 252 Abs. 2 SGB VI zum einen die Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Beitrittsgebiet nach dem Recht der Arbeitsförderung als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, obwohl gleichzeitig Versicherungspflicht bestanden hat.
Jonnyam 04.08.2016 | 18:30
**** Gehen Sie mal davon aus, dass es auch Beitragszeiten sind. Und nur darum ging es bei der Frage, die auf einem Versicherungsverlauf der DRV beruht, in dem diese auch so gekennzeichnet wurden. Ist sich völlig sicher Jonny
Jonnyam 05.08.2016 | 11:19
Vielen Dank für diesen klarstellenden Hinweis, dass es sich um Beitragszeiten (und natürlich auch um beitragsgeminderte Zeiten) handelt. Die Frage war aber, ob diese Beitragszeiten zu den nach § 71 Abs. 3 Satz 2 "Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung." handelt und deshalb zusätzliche Entgelpunkte in Betracht kommen. Das dürfte doch wohl - wie schon von senf-dazu ausgeführt - nicht der Fall sein, oder?
Robam 05.08.2016 | 12:51
Hallo, vielleicht hilft zur Klarstellung ein Blick in die entsprechenden Ausführungen der gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen. Treffen Zeiten der beruflichen Ausbildung, die für sich allein betrachtet durch die Anwendung des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes nicht als beitragsgeminderte Zeit gelten und somit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als vollwertige Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen sind, zusätzlich mit beitragsfreien Zeiten zusammen, werden diese Kalendermonate zu beitragsgeminderten Zeiten, weil dann die Generalklausel des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI greift. Danach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten somit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nur dann als vollwertige Pflichtbeitragszeiten, wenn sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen
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