Hallo Jonny ,
die Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich in § 58 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI) geregelt. Im maßgeblichen Zeitraum 1.1.1983 bis 31.12.1991 erfolgt die Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit als beitragsfreie Anrechnungszeit. Wie im Forum bereits korrekt erwähnt gilt für Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet die Sondervorschrift des § 252 a SGB VI.
Nach Einführung der Arbeitsämter zum 1.7.1990 zählen zu den Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe sowie Unterhaltsgeld. Ab 3.10.1990 werden die Leistungen durch das Altersübergangsgeld gem. § 249e AFG und das Eingliederungsgeld erweitert. Während des Bezuges dieser Leistungen bestand Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Welcher Tatbestand in Ihrem konkreten Fall zutrifft, kann daher nur über Ihren kontoführenden Rentenversicherungsträger geprüft werden.