Sehr geehrte-/r Frau Herr Polarschnee,
Beiträge wegen Pflege werden dem Rentenkonto gutgeschrieben, wenn die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Der zeitliche Umfang der notwendigen Pflegeleistung wird vom medizinischen Dienst der Krankenkasse festgelegt. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gezahlt! Den Antrag stellt der Pflegebedürftige (nicht die Pflegeperson!) bei seiner Pflegekasse. Daher empfiehlt es sich, bezüglich des Erreichens des Mindestpflegeumfangs, mit der zuständigen Pflegekasse Rücksprache zu halten.
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