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Pflege eines Kindes

von Angela21.11.2019 | 18:31
246 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, eine Bekannte hat einen schwerbehinderten Sohn, den sie pflegt. Er ist 1990 geboren. Ab Einführung der Pflegeversicherung werden für die Bekannte Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Es soll aber noch weitere Zeiten geben für die Pflege geben. Welche Unterlagen müssen für die Anrechnung eingereicht werden? Angela

8 Antworten

Siehe hieram 21.11.2019 | 21:09
Hallo Angela, haben Sie schon diese Seite gefunden? https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rente-und-p… Hier wird ausführlich erklärt, welche Personen Ansprüche haben können. Ein Antrag ist nicht erforderlich, aber natürlich muss die Pflegegeldkasse Kenntnis erhalten, wer (zusätzlich) auch pflegt. Dafür bietet die DRV ein allgemeines Formular an: (allgemein, weil es für alle KK benutzt werden kann. Sie können das Formular aber natürlich auch direkt bei der zuständigen KK anfordern) https://www.ihre-vorsorge.de/fileadmin/mediathek/files/PDF/frage… das dann an die zuständige Krankenkasse/Pflegegeldkasse Ihrer Bekannten geschickt werden muss. Weitere Leistungen der Pflegegeldkasse erfragen Sie bitte direkt dort. Alles Gute!
W°lfgangam 21.11.2019 | 21:11
Hallo Angela, die Erziehung von pflegebedürftigen Kindern kann im Rentenkonto bis zum 18. Lbj. der Erziehung des Kindes angerechnet werden, auch wenn hier schon parallel die Pflegetätigkeit eines Angehörigen als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen ist - auch dann ggf. weiter über das 18. Lbj. des Kindes hinaus ...also die Pflegetätigkeit, nicht die rentenrechtliche Erziehungszeit bis 18, die 2018 'ausgelaufen' ist. Im Rahmen einer Kontenklärung und nachfolgenden Überprüfungen zum Versicherungsverlauf der zuletzt zurückgelegten Jahre, wird Ihre Bekannte regelmäßig/alle 6 Jahre zu den zurückliegenden Jahren/fehlt da was?, hinterfragt. An dieser Stelle kann Sie die bis zum 18. Lbj. des Kindes zu berücksichtigende Erziehungszeit gelten machen und mit einem Bescheid der Pflegekasse für das Kind belegen. Ob diese Zeit - neben der ohnehin laufenden Pflichtbeitragszeit aus der Pflegetätigkeit - was zusätzlich 'bringt' (heute), steht auf einem anderen Blatt. Rentenrechtliche Zeiten werden so erfasst, wie sie vorliegen ...die Endrechnung/Höhe der Rente, für alle Zeiten erfolgt eh erst mit dem ersten Rentenbescheid. Gruß w.
W°lfgangam 21.11.2019 | 21:29
Hallo Angela, ...dann ggf. weüber das 18. Lbj. des Kindes hinaus ...also die Pflegetätigkeit, nicht die rentenrechtliche Erziehungszeit bis 18, die 2018 'ausgelaufen' ist. ... Gruß w.
ich glaube W°olfgang meint 2008, aber das ändert nichts an dem sonstigen Inhalt :-)
*hüstel ...Sie haben Recht :-) Wie aber auch: > Ab Einführung der Pflegeversicherung werden für die Bekannte Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. (...) dass diese Pflichtbeiträge aus Pflegetätigkeit schon regelmäßig ins Rentenkonto gemeldet werden, sodass dafür keine weitere Initiative zu starten ist ;-) Ein Blick ins Rentenkonto von der Bekannten kann trotzdem nicht schaden, um die bis zuletzt 2018 erfassten Versicherungszeiten (ist die Pflegetätigkeit komplett bis dahin wirklich drin) abzugleichen. Rentenauskunft hier anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ und in 1 Woche herrscht Klarheit. Gruß w.
Angelaam 21.11.2019 | 21:37
Danke für die Antworten, dann wirs sie die zusätzlichen Zeiten mit den Bescheiden von der Pflegeversicherung beantragen. Kann es denn bei der Anrechnung zu Nachteilen kommen?
W°lfgangam 21.11.2019 | 22:12
Hallo Angela, siehe oben: "Ob diese Zeit - neben der ohnehin laufenden Pflichtbeitragszeit aus der Pflegetätigkeit - was zusätzlich 'bringt' (heute), steht auf einem anderen Blatt. Rentenrechtliche Zeiten werden so erfasst, wie sie vorliegen ...die Endrechnung/Höhe der Rente, für alle Zeiten erfolgt eh erst mit dem ersten Rentenbescheid." Die wahrheitsgemäße Erfassung aller Versicherungszeiten ist kein 'Wunschkonzert', sondern im Rahmen der gesetzlich vorgesehen Mitteilungspflichten jedes Versicherten vorgesehen ...und ja, im Einzellfall können parallele Versicherungszeiten zu negativen Ergebnissen führen - die Rentenmathematik ist da schon mal überraschend (grundsätzlich geht es hier aber um Minibeträge). Hilft nur nix, wenn wahrheitswidrige Angaben/ich verschweige das mal, gemacht werden und später dann doch eine Nachforderung wegen zu viel gezahlter Rente auf Sie/Angela zukommt ...nun ist es doch rausgekommen, Pech. Jeder Berater wird Sie ggf. auf erkennbare Auswirkungen hinweisen können - strickt mit dem Hinweis verbunden 'SIE sind verantwortlich' für Ihr Tun/Unterlassen ... Gruß w.
Angelaam 21.11.2019 | 22:23
Ich will doch nichts verschweigen, das liegt mir fern. Aber ich wundere mich, dass Kinderpflegezeiten eingeführt wurden, die sich dann zum Nachteil auswirken. Was soll dann diese Zeit?
-am 22.11.2019 | 11:03
Hallo Angela, für die Pflegezeiten bis zum 18. Lebensjahr können Sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten. Dieser Zuschlag ist grundsätzlich positiv und wirkt sich rentensteigernd aus. Es kann aber sein, dass der Zuschlag sich in Einzelfällen bei anderen Berechnungselementen der Rente negativ auswirkt, sodass "unterm Strich" keine positive Auswirkung mehr verbleibt. Das mag dann vielleicht nicht unbedingt der Intention des Gesetzgebers zur Verbesserung von Pflegezeiten entsprechen, ist aber leider der Komplexität der Rentenberechnung geschuldet. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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