Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Helfender,
im ersten Schritt ist es tatsächlich ratsam, die Beitragszahlung anhand des Versicherungsverlaufs zu überprüfen. Sollten keine Beiträge gezahlt worden sein, sollten Sie (bzw. Ihre Schwägerin) sich direkt an die zuständige Pflegekasse (die das Pflegegeld gezahlt hat) wenden und dort um Klärung bitten.
Bei Streitigkeiten zur Frage der Versicherungspflicht ist von der Pflegekasse der zuständige Rentenversicherungsträger zur Entscheidung einzuschalten. Wenn in der Zeit der Pflegetätigkeit Versicherungspflicht bestanden hat, können die Beiträge regelmäßig für 4 Kalenderjahre (reguläre Verjährungsfrist) rückwirkend gefordert werden. Wurden die Beiträge vorsätzlich vorenthalten greift die 30-jährige Verjährungsfrist.
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