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Experten-Antwort

Pflege von Angehörigen

von Joachim Wittenberg11.10.2019 | 11:08
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Werte Damen und Herren, seit mehreren Jahren pflege ich zuerst meinen Vater, der 2017 verstorben ist und aktuell meine Mutter. Beide hatten/haben Pflegegrad 3. Ich selbst bin Rentner. Kann ich meine Rente so auch noch erhöhen ? Danke Wittenberg, Joachim

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Joachim Wittenberg,

falls Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, müssten Sie eine Teilrente (99 Prozent) beantragen, damit die Pflegekasse für Sie Rentenbeiträge zahlt.

Die Altersrente erhöht sich dann durch die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Ist die Pflegetätigkeit zu Ende, kann jederzeit wieder eine Vollrente bezogen werden.

Falls Sie auch eine betriebliche Altersvorsorge haben, erfragen Sie bitte mögliche Auswirkungen einer Teilrente bei der Versorgungseinrichtung.

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5 Antworten

Tippsiam 11.10.2019 | 11:53
Hallo Herr Wittenberg, Ihre Rente können Sie nur (noch) erhöhen, wenn es sich um eine Teilrente handelt: <<Teilrente ist Voraussetzung Mit dem Erreichen der regulären Altersgrenze erhöht sich die Rente durch die Beiträge der Pflegekasse. Die Beitragszahlungen enden, wenn ab der Regelaltersgrenze die Altersrente als sogenannte Vollrente bezogen wird. Wird ab der Regelaltersgrenze die Rente als Teilrente - zwischen 10 und 99 Prozent der Vollrente - bezogen, können aber weiter Zahlungen der Pflegekasse erfolgen. Die Altersrente erhöht sich durch die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Ist die Pflegetätigkeit zu Ende, kann jederzeit wieder eine Vollrente bezogen werden. Ob sich ein Teilrentenbezug bei gleichzeitig ausgeübter Pflegetätigkeit rechnet, sollte man vorher abwägen. Wer eine betriebliche Altersvorsorge hat, erfragt zudem lieber mögliche Auswirkungen beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung. Quelle: dpa/DRV-Bund>> Nach §34 SGB VI ist ein Wechsel für Sie nicht mehr möglich, wenn Ihre Altersrente schon länger bewilligt ist: <<(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.>> Sie können bei Ihrer Steuererklärung einen Pauschalbetrag in Höhe von 924 EUR pro Jahr für die Pflege Ihrer Mutter geltend machen. Vielleicht kann man überlegen, ob ein kleiner Teil des Pflegegeldes Ihrer Mutter für spätere Fälle deponiert wird. Schönes Wochenende Tippsi
Tippsiam 11.10.2019 | 11:58
ohh - der Experte sieht das anders (und er ist maßgeblicher) Vielleicht äußert er sich noch einmal insbesondere zu §34. Danke :-)
Vorsichtam 11.10.2019 | 12:31
Die Veränderung von Voll-auf Teilrente stellt KEINEN Wechsel der Rentenart dar! An den Themenersteller. Vor diesem Antrag auf 99% Teilrente würde ich die Pflegekasse fragen, ob aktuell AUSSCHLIESSLICH DER Bezug DER VOLLRENTE der Beitragszahlung im Weg steht. Ansonsten empfehle ich vorab eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle der RV, wo man das Ganze dann auch nochmal mit Zahlen füllen kann.
****am 11.10.2019 | 12:33
Hallo Tippsi, bei der Wahl einer Teilrente, zw. 10 - 99% der Vollrente, handelt es sich nicht um einen Wechsel in der Rentenart. Es bleibt weiterhin eine Altersrente/Regelaltersrente. Nach § 42 Abs. 1 SGB VI können Versicherte bestimmen, ob sie die Altersrente in voller Höhe als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen wollen. Den Versicherten ist insoweit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Dieses Gestaltungsrecht gilt für alle Altersrenten, auch für die Regelaltersrente. Es gilt hingegen nicht für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Renten wegen Todes. Noch ein schönes WE
Tippsiam 11.10.2019 | 12:59
Danke an @Vorsicht und @**** für die weiterführenden Erläuterungen. Schönes Wochenende! Tippsi
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