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Experten-Antwort

Pflege von Angehörigen - Rückwirkend Beiträge für Rentenversicherung einfordern

von Harry20.02.2022 | 14:01
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4 Antworten

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Hallo zusammen, über die Googlesuche bin ich auf dieses Thema hier gestoßen. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/nachtra… Leider befindet sich das Thema im Archiv und ich kann darauf nicht antworten. Daher hier mein Thema. Pflegebedürfte Person X befindet sich seit 2011 im Haushalt von Person Y und wird von dieser gepflegt. Seit 2015 besteht ein Pflegegrad bei der Person X. Person Y hat sich nie mit ihrer Rente beschäftigt und seit 2011 aufgehört zu arbeiten und sich voll der Pflege für Person X gewidmet. Daher ca. 10 Jahre vor Renteneintritt auch keine Rentenbeiträge mehr gezahlt. Erst 2021 wurden sich die Rentenverhältnisse angeschaut - leider viel zu spät Anfang 2022 war nun der Renteneintritt. 2021 konnte man über die Pflegeversicherung noch rückwirkend Beiträge für die Pflegetätigkeiten für die Jahre 2019 und 2020 einfordern. Diese wurden jetzt auch im aktuellen Rentenbescheid für Person Y hinterlegt - waren jedes Jahr ca. 15T. Die Pflegeversicherung hatte sich dazu geäußert, rückwirkende Zahlungen sind nur 2 Jahre in die Vergangenheit möglich. Aus meiner Sicht: Die Voraussetzungen liegen seit 2015 vor, d.h. wir reden von weiteren 4 Jahren "Beiträgen für Pflegetätigkeiten" von der Pflegekasse an die Rentenversicherung. Da die Rente von Person Y ohnehin recht mager ausfällt, hilft hier jeder Euro. Gibt eine Grundlage für die "verweigerten" rückwirkenden Zahlungen der Pflegeversicherung oder gar eine Rechtsprechung für die Pflegeversicherung? Im Prinzip möchte ich wissen, ob die Möglichkeit besteht, die rückwirkenden Zahlungen einzufordern. Wenn ich das andere Thema so lese, ist die rückwirkende Reichweite von Pflegekasse zu Pflegekasse unterschiedlich. Gibt es mittlerweile eine Grundlage, auf die ich mich beziehen kann. 4 Jahre wären ja schonmal besser als nur die bisherigen 2 Jahre. Vielen Dank vorab. Grüße Harry

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Harry,

bei der Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen handelt es sich um eine Versicherungspflicht „Kraft Gesetz“ - insoweit ist hier auch kein Antrag der Pflegeperson, sondern lediglich die Kenntnis der Pflegekasse von der Ausübung der (versicherungspflichtigen) Pflegetätigkeit entscheidend. Für die (rückwirkende) Zahlung der Beiträge gilt dann allein die Verjährungsregelung des § 25 SGB IV, welche regelmäßig 4 Kalenderjahre beträgt.

Sie sollten sich daher nochmals an die zuständige Pflegekasse wenden und hier die noch offene Beitragszahlung durchsetzen. Erst wenn die Pflegekasse die Beitragszahlung explizit ablehnt entscheidet der Rentenversicherungsträger in einem gesonderten, von der Pflegekasse einzuleitenden Verfahren (Verfahren bei streitigem Sachverhalt) über die Rentenversicherungspflicht und die Beitragszahlung und erlässt ggf. einen entsprechenden Bescheid.

Weitere Informationen rund um das Thema „Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ könne Sie auch der Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.pdf?__blob=publicationFile&v=6 entnehmen.

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3 Antworten

Andreasam 20.02.2022 | 17:34
Dann würde ich die Antwort der Pflegekasse abwarten. Waren Sie die einzige Pflegeperson über den Zeitraum ab 2017? Ansonsten ist es unklar, woran es hier "hakt". Notfalls vor Ende des Jahres 2022 einen erneuten Überprüfungsantrag stellen, dann könnte man zumindest theoretisch noch das Jahr 2018 retten.
Andreasam 20.02.2022 | 15:14
Stellen Sie, wenn momentan kein Antrag mehr anhängig ist, einen weiteren Überprüfungsantrag. Eigentlich sollten 4 Jahre rückwirkend möglich sein, wie es auch im Archiv steht.
Harryam 20.02.2022 | 15:51
Hallo Andreas, mittlerweile bin ich etwas schlauer. Die Pflegeversicherung hatte Mitte 2020 Rentenbeiträge für die Pflegeperson (Person Y) zugesagt, und zwar seien ab Januar 2017 die Voraussetzungen erfüllt gewesen (Vorher nur Pflegegrad 1). Das wären zum Zeitpunk Mitte 2020 immerhin 3,5 Jahr rückwirkend gewesen. Im Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Beiträge auf Ende 2020 der Rentenversicherung übermittelt werden und danach ersichtlich sind. Person Y hatte Anfang 2022 ihren Renteneintritt und hat auch hier erst wieder Renteninformationen über Beiträge etc. erhalten. Und dort sind jetzt nur die Beiträge ab 2019 berücksichtigt. 2017 und 2018 fehlen komplett. Es wurde Widerspruch gegen den Rentenbescheid eingelegt und auch die Pflegeversicherung wurde darauf hingewiesen Ihre Beiträge für 2017 und 2018 zu errichten. Da bereits ab Januar 2017 zugesagt wurde, hoffe ich darauf, dass den Beteiligten "nur" ein Fehler unterlaufen ist. Es bleibt spannend...
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