Hallo Harry,
bei der Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen handelt es sich um eine Versicherungspflicht „Kraft Gesetz“ - insoweit ist hier auch kein Antrag der Pflegeperson, sondern lediglich die Kenntnis der Pflegekasse von der Ausübung der (versicherungspflichtigen) Pflegetätigkeit entscheidend. Für die (rückwirkende) Zahlung der Beiträge gilt dann allein die Verjährungsregelung des § 25 SGB IV, welche regelmäßig 4 Kalenderjahre beträgt.
Sie sollten sich daher nochmals an die zuständige Pflegekasse wenden und hier die noch offene Beitragszahlung durchsetzen. Erst wenn die Pflegekasse die Beitragszahlung explizit ablehnt entscheidet der Rentenversicherungsträger in einem gesonderten, von der Pflegekasse einzuleitenden Verfahren (Verfahren bei streitigem Sachverhalt) über die Rentenversicherungspflicht und die Beitragszahlung und erlässt ggf. einen entsprechenden Bescheid.
Weitere Informationen rund um das Thema „Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ könne Sie auch der Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.pdf?__blob=publicationFile&v=6 entnehmen.