Hallo Kai W.,
Sie sollten mit Ihrem Rentenversicherungsträger bzw. einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung klären, ob es sich ggf. um eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als Erzieher handelt, die Auswirkung auf Ihren Rentenanspruch haben könnte.
Zu den Erziehern gehören unter anderem:
Personen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der Vollzeitpflege durch Integration in die eigene Familie aufnehmen und erziehen (§ 33 SGB VIII). Zwischen den Pflegeeltern und dem Kind soll dabei ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche.
Grundsätzlich ist Pflegen ohne Zeitlimit erlaubt. Allerdings könnten Sie Ihren zuständigen Rententräger damit auf die Idee bringen, Ihre Erwerbsminderungsrente zu überprüfen. Ihre Entscheidung!
Zwischen Angehörigenpflege und Bereitschaftspflegestelle gibt es deutliche Unterschiede. Bei einem Pflegekind kann es sich durchaus auch um ein Kind ( evtl. auch noch im Säuglingsalter ) handeln, dass eine erhebliche Portion mehr Aufmerksamkeit und Betreuung braucht, als Kinder dies von Natur aus brauchen.
Es gibt interessante Dokus zum Thema, eben weil es zu wenig Pflegestellen gibt, die in Krisensituationen von jetzt auf gleich ein Kind aufnehmen. Da kann es z.B. passieren, dass mitten in der Nacht das Jugendamt anruft, weil in den nächsten Stunden ein Kind untergebracht wird, dass vom Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung aus der Familie genommen wird.
Die Zeit, die man als Pflegeeltern aufbringt, lässt sich nicht nach den Kriterien unter 3 Stunden, 3 bis unter 6 Stunden und über 6 Stunden zuordnen.
Im Normalfall wird aber von den Ämtern vorab geprüft, ob die Interessenten gesundheitlich und psychisch belastbar genug sind, um den besonderen Bedürfnissen standzuhalten.
Bevor man derartiges plant, sollte man immer das Einverständnis des zuständigen Rententrägers einholen, gleichgültig ob Angehörigen oder Bereitschaftspflege. Im Übrigen scheinen Sie zu verkennen, welche Anforderungen z.B. ein zu pflegender Angehöriger mit Demenz benötigt. Dies steht im Aufwand einer Bereitschaftspflege in nichts nach.
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