Guten Tag Arnie,
die Versicherungspflicht als Pflegeperson kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eines Antrags der Pflegeperson bedarf es für den Eintritt der Versicherungspflicht nicht. Der von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen verwendete „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ hat keine rechtsbegründende Bedeutung. Er dient allein dazu, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht und Durchführung der Versicherung mit Beitragszahlung erforderlichen Angaben und Informationen zu erhalten. Pflegepersonen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, sind nach § 196 Abs. 1 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig. Eine Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht gegenüber der Pflegekasse ergibt sich aus § 60 SGB I.
Sollten Sie sich dazu entschließen die Fragen nicht zu beantworten, wird die Pflegekasse nach erfolgloser Erinnerung (vermutlich) die Angelegenheit nicht weiter verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam