:P Die Krankenkasse ist nicht zuständig. Widerspruch müssen Sie nicht einlegen. Füllen Sie das Formular R830 aus, das Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0…
finden. Lassen Sie die Elterneigenschaft unter 4. bestätigen und senden Sie das Formular der Deutschen Rentenversicherung. Sie können auch Kopien oder Originale der Urkunden beilegen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BfA haben sich auf ihrer Besprechung am 13./14.09.2005 unter TOP 9 i. V. m. TOP 7 der Besprechung der Spitzenverbände vom 05./06.04.2006 darauf verständigt, dass in den Fällen, in denen die Elterneigenschaft bei Rentenbeginn bereits vorliegt, für den Beginn der 3 -Monatsfrist der Rentenbeginn maßgebend ist. Für den Fall einer rückwirkenden Rentenfeststellung kann der Nachweis darüber hinaus vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Rentenbescheides für eine Berücksichtigung ab Rentenbeginn vorgelegt werden.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen.
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…