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Experten-Antwort

Pflegezeiten

von Gisela Schramm26.02.2014 | 17:21
1060 Ansichten
4 Antworten
Hallo ich habe eine Frage. Ich habe für meine behinderte Tochter Beiträge für die Rentenversicherung erhalten. Das war auch während der Arbeitslosigket in denen vom Amt keine Beiträge gezahlt wurden. Zählen diese Zeiten auch zur Arbeitslosigkeit, denn dann bekomme ich meine Jahre nicht zusammen um mit 63 in Rente gehen zu können. Ich bin 1954 geboren worden. Liebe Grüsse Gisela

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.02.2014 | 10:37

Den Ausführungen von „öha“ ist nichts beizufügen. Die parallele Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug ist somit für die Wartezeiterfüllung nicht schädlich.

3 Antworten

öhaam 26.02.2014 | 17:35
Liebe Gisela, Monate mit Pflichtbeiträgen wegen häuslicher Pflege zählen zu ALLEN Wartezeiten (5, 15, 20, 25, 35, 45 Jahre) - auch schon nach aktuell geltendem Recht - mit Jahrgang 1954 ist 'Arbeitslosigkeit' keine Zugangsvoraussetzung in eine Altersrente; wie kommen Sie darauf?
Gisela Schrammam 26.02.2014 | 19:16
danke für die Antwort, aber ich dachte wenn ich längere Zeit arbeitlos war bekomme ich die Beitragsjahre nicht zusammen, da nur die Beitragsjahre bei Arbeit zählen, oder nicht? danke
öhaam 27.02.2014 | 08:16
§ 51 Abs 3a SGB VI (aktuelles Recht): "Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, und 2. Berücksichtigungszeiten. Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet" und aufgrund § 3 SGB VI Sonstige Versicherte. "Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, ... 1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat; dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird," wenn ..."Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne der §§ 37 und 123 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig..." - die die erwerbsmäßig pflegen sind nach § 1 SGB VI pflichtversichert. Lassen Sie sich unbedingt bei der Prüfung Ihrer Anwartschaften und Wartezeiten helfen bis 2017 ist noch etwas Zeit, die evtl. genutzt werden kann...!
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