Hallo Oskar 2019,
ist eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, kann sie beantragen, dass die Beiträge für die Dauer der Pflegetätigkeit an die berufsständische Versorgung gezahlt werden. Dies gilt auch für selbständig Tätige, die als Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen würden.
Wurde dies im Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen beantragt, erfolgt die Beitragszahlung an die Versorgungseinrichtung.