Hallo ed,
der Antwort von Richter schließen wir uns an.
Nach unserer Kenntnis hat ein Richter sowohl die Möglichkeit
· Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beizuziehen
als auch die Möglichkeit
· die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen.
Versicherte können die Anhörung eines bestimmten Arztes beantragen.
Die endgültige Entscheidung darüber, welche Gutachten angefordert und wie diese ausgewertet werden, liegt somit beim zuständigen Richter.