Hallo Wolfgang Hinterleitner,
die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ist keine Pflichtbeitragszeit und daher nicht direkt auf die geforderten 8 Jahre anrechenbar.
Die Zeit ist aber eine Anrechnungszeit und diese Zeit verlängert den 10-Jahreszeitraum nach hinten. Es müsste also geprüft werden, ob in einem Zeitraum von 10 Jahren und 14 Monaten vor dem Rentenbeginn insgesamt 96 Monate mit Pflichbeiträgen liegen.
Nach Ihren Angaben ist das aber unwahrscheinlich (77 + 14 = 91).
Eine Einzahlung von freiwilligen Beiträgen reicht leider nicht aus, um die Voraussetzung nachträglich zu erfüllen.
Ich empfehle Ihnen, sich den Sachverhalt noch einmal ganz individuell anhand Ihres Versicherungskontos bei einer Auskunfts- und Beratungstelle erklären zu lassen.