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Experten-Antwort

Pflichtbeiträge bei Rente nach Arbeitslosigkeit

von Wolfgang Hinterleitner29.11.2010 | 12:20
2653 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich bin 60 Jahre und seit 2003 arbeitslos.Nun wollte ich Antrag auf Rente nach Arbeitslosigkeit stellen, habe aber gemerkt, dass nur 77 Pflichtbeiträge im maßgeblichen Zehnjahresraum nachgewiesen sind. Hierzu meine Frage: nach Auslaufen meines Arbeitslosengeldes habe ich 14 Monate ALG2 bekommen,das wurde eingestellt, weil meine Ehefrau "zuviel" verdient, was ja mit meiner persönlichen Rente nichts zu tun hat. Ich habe mich dann wieder beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und wurde registriert als "arbeitslos ohne Geldleistung". Wird diese Zeit nicht mit zu den Pflichbeitragszeiten gerechnet? Wenn nicht,kann ich die Beiträge selbst nachzahlen? 79,90€ pro Beitrag? Ich danke im voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolfgang Hinterleitner,

die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ist keine Pflichtbeitragszeit und daher nicht direkt auf die geforderten 8 Jahre anrechenbar.

Die Zeit ist aber eine Anrechnungszeit und diese Zeit verlängert den 10-Jahreszeitraum nach hinten. Es müsste also geprüft werden, ob in einem Zeitraum von 10 Jahren und 14 Monaten vor dem Rentenbeginn insgesamt 96 Monate mit Pflichbeiträgen liegen.

Nach Ihren Angaben ist das aber unwahrscheinlich (77 + 14 = 91).

Eine Einzahlung von freiwilligen Beiträgen reicht leider nicht aus, um die Voraussetzung nachträglich zu erfüllen.

Ich empfehle Ihnen, sich den Sachverhalt noch einmal ganz individuell anhand Ihres Versicherungskontos bei einer Auskunfts- und Beratungstelle erklären zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Knut Rassmussenam 29.11.2010 | 12:31
Wenn Sie durchgehend arbeitslos gemeldet waren, dann entsteht eine sogenannte Anrechnungszeit. Diese verlängert den 10-Jahreszeitraum um sich selbst. Wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit durchgehend pflichtversichert waren, sind die 96 Monate Pflichtbeiträge sicherlich gegeben. Eigene Beiträge sind dann nicht erforderlich (freiwillige würden ohnehin n icht zählen).
Rentendocam 29.11.2010 | 13:15
Ich würde mir dringend einen Termin in einer Beratungstelle holen, damit die Sache geklärt werden kann. Wenn sie die Pflichtbeiträge nicht nachweisen können, haben sie keinen Anspruch. Warum spielt hierfür keinerlei Rolle. Es ist also unrelevant ob irgendetwas eingstellt wurde, weil irgendjemand zuviel verdient hat.
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