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Pflichtbeiträge für Erwerbminderungsrente

von hayue17.04.2008 | 12:32
1147 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Guten Tag, ich bin z. Z. Hausmann und zahle keine Pflichtbeiträge in die gesetzl. RV.. Mein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist noch gegeben, verfällt allerdings in ca. 4 Monaten. Dazu folgende Frage: Ich möchte mir gerne wieder eine Arbeitsstelle suchen und mich ggf. in Kürze auch bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden. Ein Anspruch auf Leistungsbezug (ALG I) habe ich nicht. Kann die Zeit ab der Arbeitslosmeldung als Ersatz- oder Anrechnungszeit gelten, also quasi als Ersatz für die Zahlung von Pflichtbeiträgen um den Rentenanspruch zu wahren? Danke vorab.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie Sie den beiden vorstehenden Antworten entnehmen können, ist die Aufrechterhaltung Ihres EM-Rentenschutzes abhängig von Ihrem bisherigen Versicherungsverlauf.

Sie sollten sich mit Ihrem Problem an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Dort wird man Sie anhand Ihres Versicherungsverlaufs individuell beraten.

Wo sich Ihre nächstgelegene Beratungsstelle befindet, erfahren Sie z.B. unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche..

2 Antworten

...am 17.04.2008 | 13:09
Hallo, Ihre Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug bewirkt leider garnichts. Ganz vereinfacht gesagt, hätten Sie sich seit Beendigung Ihre letzten Beschäftigung ausnahmslos und lückenlos bei der Agentur für Arbeit melden müssen. Dann hätte es was gebracht. Jetzt bringt es nichts mehr. Der Gesetzgeber wollte mit der oben erklärten Regelung den Arbeitslosen schützen und quasi ihn für seine Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, belohnen. Wer sich nicht arbeitslos gemeldet hat, weil er eh kein Geld bekommt oder sich erst informiert, nach dem es zu spät ist, den schützt der Staat nicht. Das einzige was Sie machen können ist, sofort eine versicherungsrechtliche Beschäftigung anfangen, was einfach gesagt als getan ist, oder sie finden sofort eine geringfügige 400 Euro Beschäftigung und stocken hierbei den Beitrag auf. Wie das geht, können Sie über die Suche nachlesen. Alles Gute.
Kindererziehung?am 17.04.2008 | 15:51
wenn Sie Hausmann sind, weil Sie ein Kind erziehen (zeitlich überweigend, d.h. alleinerziehend ode die Mutter des Kindes geht arbeiten) können in Ihrem Versicherungsverlauf ggf. Pflichtbeiträge für Kindererziehung (bei ab 1992 geborenen Kinder für 3 Jahre ab dem Monat nach der Geburt) und Berücksichtigungszeiten (bis zum tag vor dem 10. Geburtstag) angerechnet werden. Diese würden dann als Überbrückungstatbestand gelten. Wenn Sie also direkt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in die Kindererziehung gegangen sind, kann eine anschließende Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (Achtugn: nur arbeitssuchend reicht nicht) doch anerkannt werden und den Schutz aufrecht erhalten. Lassen Sie sich schnellstmöglich ebi einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe persönlich beraten. Denn wie es weitergeht hängt von ihrem persönlichen Versicheurngsverlauf ab...
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