Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Pflichtbeiträge Rentenversicherung bei Unterbrechung ALG 1

von Peter_5675418.11.2013 | 20:25
1773 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe 2011 für einen kurzen Zeitraum ALG 1 bezogen. In dieser Zeit wurden für mich Pflichtbeiträge bei der DRV bezahlt. Ich habe den ALG-1-Anspruch dann ruhen lassen ("Eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug"). In dieser Zeit habe ich promoviert, ein nicht sozialversicherungsrelevantes Stipendium bezogen und keine RV-Beiträge gezahlt. Nun möchte ich den damals entstandenen ALG-1-Anspruch wieder aufleben lassen (ich habe noch fast ein volles Jahr Restanspruch). Zahlt die Arbeitsagentur dann wieder RV-Pflichtbeiträge?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag „Peter_56754“!

Voraussetzung für das Entstehen von Rentenversicherungspflicht aufgrund von Leistungen der Agentur für Arbeit ist u.a. die sogenannte „Vorpflichtversicherung“. Dies bedeutet, dass in dem der Entgeltersatzleistung (ALG-1) vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss und dieser Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt. Nach Ihrer Schilderung könnte das nicht gegeben sein. Dann tritt keine Rentenversicherungspflicht ein und die Arbeitsagentur zahlt keine Beiträge.

Sie könnten aber auch auf Antrag der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§ 4 Abs. 3 SGB VI). Den Antrag können Sie bei der Arbeitsagentur stellen. Dort werden Sie bestimmt auch dahin gehend informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

....am 19.11.2013 | 08:52
Beiträge zahlt die AA nur, wenn im letzten Jahr vor beginn der Leistung zuletzt versicherungspflicht vorgelegen hat (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). In Ihrem Fall klingt es nicht danach.
TSCam 19.11.2013 | 14:15
Hallo Peter, die Ausführungen des Experten sind zwar korrekt, aber eine förmliche Antragsstellung ist gar n i ch t erforderlich , weil im "Kleingedruckten" des Antrags auf Arbeitslosengeld der Antrag auf Versicherungspflicht wegen Bezugs von Arbeitslosengeld enthalten ist. Siehe dazu auch die nachfolgende n Ausführungen in der Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 4 Abs. 3 SGB VI. " R4.4.1 Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit Die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit haben zur Verwal-tungsvereinfachung vereinbart, dass im Falle der Bewilligung einer Entgeltersatzleis-tung aus der Arbeitslosenversicherung auf eine förmliche Entscheidung über die An-tragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 6 verzichtet wird. Die Rentenversicherungsträger gehen bei Eingang der Entgeltmeldung für den Leis-tungsbezug stets davon aus, dass entweder Versicherungspflicht kraft Gesetzes be-stand oder ein Antrag auf Versicherungspflicht gestellt wurde >> [ISRV:RS:28.03.1994 20-20-13-03]; Rd.Erl. der BA vom 22.02.1994, Az.: IIIa-7166.2/7166.1/7166.2.1.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026