Guten Tag „Peter_56754“!
Voraussetzung für das Entstehen von Rentenversicherungspflicht aufgrund von Leistungen der Agentur für Arbeit ist u.a. die sogenannte „Vorpflichtversicherung“. Dies bedeutet, dass in dem der Entgeltersatzleistung (ALG-1) vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss und dieser Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt. Nach Ihrer Schilderung könnte das nicht gegeben sein. Dann tritt keine Rentenversicherungspflicht ein und die Arbeitsagentur zahlt keine Beiträge.
Sie könnten aber auch auf Antrag der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§ 4 Abs. 3 SGB VI). Den Antrag können Sie bei der Arbeitsagentur stellen. Dort werden Sie bestimmt auch dahin gehend informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung