Pflichtbeitragszeiten sind in dem von Ihnen angesprochenen Sinne Zeiten der betrieblichen Berufsausbilung, da Pflichtbeitragszeiten grundsätzlich immer dann vorliegen, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer (in diesem Fall Auszubildende) Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben.
Während des Fachschulbesuches wurden Ihnen zwar berufsspezifische Kenntnisse vermittelt, es handelt sich jedoch um eine Schulausbildung, für die keine Beiträge entrichtet wurden, da sie sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befanden. Diese (Fach-)Schulausbildung, kann daher lediglich als Anrechnungszeit bewertet.
Daher ist es richtig, dass in dem Ihnen vorliegenden Versicherungsverlauf die Zeit des Fachschulbesuches nicht als "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" gekennzeichnet ist.