Hallo Tukka,
im Rahmen der Amtshilfe wurden die Gutachten für die Prüfung von Leistungen dem Eingliederungshilfeträger zur Verfügung gestellt.
Eine Abklärung über den Rentenversicherungsträger bezüglich der Aussage des Gutachtens in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe ist nicht möglich.
Diese Anfrage müsste auf Veranlassung des Eingliederungshilfeträgers erfolgen., falls im Widerspruchs bzw. Klageverfahren eine Abklärung erforderlich erscheint.
Wichtig ist, dass Sie in Ihrer Begründung gegen den Ablehnungsbescheid diesen Punkt hervorheben und um Stellungnahme zum bestehenden Gutachten bzw. ein neues Gutachten bitten.
Integrationsämter und Integrationsfachdienste geben Hilfestellung und Beratungen für Menschen mit Behinderung . Eventuell kommt eine dieser Stellen als weiterer Ansprechpartner für sie in Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Es ist nicht Aufgabe eines Eingliederungshilfeträgers, Gutachten für Beitragszahler der Rentenversicherung zu machen, egal welcher Art. Das sollte der Rentenversicherung bekannt sein. Eingliederungshilfe ist Sozialhilfe für Transfer Empfänger. Wer hingegen Anwartschaften bei der Rentenversicherung erworben hat, ist kein Objekt der Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe ist keine Leistung der Rentenversicherung. Empfänger von Eingliederungshilfe zahlen keine Beiträge in die Rentenversicherung. Versicherte mit Anwartschaften der Rentenversicherung hingegen sind Beitragszahler. Und als Beitragszahler ist man eben kein Sozialhilfeempfänger. Es gibt allerdings einige Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die sich hier zusätzliche Einnahmequellen geschaffen haben und offensichtlich bei helfen, Versicherungsleistungen zu vermeiden. Was war das denn für eine Einrichtung?
Verstehe leider nicht, wie genau mir das helfen soll, das hat mit meinem Fall ja überhaupt nichts zu tun. Aber danke!
Hallo Tukka,
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