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Experten-Antwort

Pflichten der DRV und Gutachterin nach Begutachtung

von Tukka19.05.2025 | 14:07
284 Ansichten
6 Antworten
Hallo, es ist ja gängige Praxis, dass Gutachten, mit denen eine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, auch anderen Ämtern im Rahmen diverser Anträge zugänglich gemacht werden. In vorliegendem Fall geht es um einen Antrag auf Teilhabe an Bildung. Das Gutachten über die volle Erwerbsminderung enthält einen Absatz, der vom Eingliederungshilfeträger m. E. vollkommen falsch ausgelegt und aus dem Kontext gerissen wird – natürlich, um die beantragten Leistungen abzulehnen. Ich habe die Gutachterin mehrfach darum gebeten, kurz dahingehend Stellung zu nehmen, ob der Absatz tatsächlich so gemeint war, wie der EGH diesen auslegt bzw. klarzustellen, wie er zu verstehen ist. Ich bekomme immer wieder die Nachricht, dass meine Anfragen aus Kapazitätsgründen nicht beantwortet werden können und ich mich an andere Stellen wenden solle. Auf meine Mitteilung, dass nur sie als Gutachterin aufklären kann, wie der entsprechende Absatz zu verstehen ist und mir niemand sonst weiterhelfen kann, erhalte ich keine Rückmeldung mehr. Ist es möglich, über die DRV eine Stellungnahme von der Gutachterin einzuholen, wenn, wie hier, das Gutachten oder Teile daraus gegen mich verwendet werden und es eine rechtliche Auseinandersetzung über die Auslegung des Gutachtens gibt? Kann jemand was zu evtl. rechtl. Pflichten der DRV oder der Gutachterin in einem solchen Fall sagen? Danke!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.05.2025 | 10:39

Hallo Tukka,

 

im Rahmen der Amtshilfe wurden die Gutachten für die Prüfung von Leistungen dem Eingliederungshilfeträger zur Verfügung gestellt. 

Eine Abklärung über den Rentenversicherungsträger bezüglich der Aussage des Gutachtens in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe ist nicht möglich.

Diese Anfrage müsste auf Veranlassung des Eingliederungshilfeträgers erfolgen., falls im Widerspruchs bzw. Klageverfahren eine Abklärung erforderlich erscheint.

Wichtig ist, dass Sie in Ihrer Begründung gegen den Ablehnungsbescheid diesen Punkt hervorheben und um Stellungnahme zum bestehenden Gutachten bzw. ein neues Gutachten bitten.

Integrationsämter und Integrationsfachdienste geben Hilfestellung und  Beratungen für Menschen mit Behinderung . Eventuell kommt eine dieser Stellen als  weiterer  Ansprechpartner für sie in Frage.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

 

5 Antworten

Schadeam 19.05.2025 | 14:14
das ist nicht Aufgabe der DRV mit anderen Stellen zu diskutieren wie die Arztberichte oder Gutachten auszulegen haben.
Georgam 19.05.2025 | 15:28
Es ist nicht Aufgabe eines Eingliederungshilfeträgers, Gutachten für Beitragszahler der Rentenversicherung zu machen, egal welcher Art. Das sollte der Rentenversicherung bekannt sein. Eingliederungshilfe ist Sozialhilfe für Transfer Empfänger. Wer hingegen Anwartschaften bei der Rentenversicherung erworben hat, ist kein Objekt der Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe ist keine Leistung der Rentenversicherung. Empfänger von Eingliederungshilfe zahlen keine Beiträge in die Rentenversicherung. Versicherte mit Anwartschaften der Rentenversicherung hingegen sind Beitragszahler. Und als Beitragszahler ist man eben kein Sozialhilfeempfänger. Es gibt allerdings einige Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die sich hier zusätzliche Einnahmequellen geschaffen haben und offensichtlich bei helfen, Versicherungsleistungen zu vermeiden. Was war das denn für eine Einrichtung?
Georg am 19.05.2025 | 17:49
Tukka schrieb

Verstehe leider nicht, wie genau mir das helfen soll, das hat mit meinem Fall ja überhaupt nichts zu tun. Aber danke!

Dann solltest du verstehen, dass die Eingliederungshilfe überhaupt keine Äußerungen über dich zu treffen hat.
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