Hallo SimPersonal,
auch wenn ein Arbeitnehmern während einer Wiedereingliederung noch als arbeitsunfähig gilt, hat er sich für jeden Tag, den er nicht in den Betrieb kommt, zu melden bzw. wenn er absehen kann, dass der „Ausfall“ länger dauert, den ungefähren Zeitraum mitzuteilen. Auch während der Widereingliederung gelten für den Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er „normal“ arbeiten würde.
Wie Sie geschrieben haben, hat sich die Arbeitnehmerin für den ersten Tag vorschriftsmäßig gemeldet. Das Fernbleiben an den übrigen Tagen, ohne weitere Meldung, ist arbeitsrechtlich sehr bedenklich. Hier nun die Personalabteilung gefragt. Sie muss wissen, was nun weiter zu unternehmen ist. Dies ist dann keine Sache für dieses Forum.