zu 1)
Ob Sie als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, kann von hier aus nicht ohne Weiteres beurteilt werden.
Zur Klärung des Sachverhaltes bitten wir Sie, sich mit der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_12100/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Vor_20der_20Rente/statusfeststellung__node.html__nnn=true) oder mit der für Sie zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle (z.B. AOK) in Verbindung zu setzen.
zu 2)
Die in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge werden spätestens bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und der Vollendung einer bestimmten Altersgrenze (z.B. Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer zurückgelegten Wartezeit von fünf Jahren) oder bei einer Hinterbliebenenrente berücksichtigt.
Zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung evtl. freiwillig zu versichern oder als Selbständiger eine Pflichtversicherung zu beantragen (für die Dauer der Selbständigkeit).
Grundsätzlich muss dann bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbständigkeit mindestens der halbe Regelbeitrag in Höhe von derzeit 243,78 EUR mtl. (= Bezugsgröße des Jahres 2007 von 29.400,00 EUR x 19,90 % : 12 Monate : 2) gezahlt werden. Stattdessen kann aber auch der Regelbeitrag in Höhe von derzeit 487,55 EUR mtl. (= Bezugsgröße des Jahres 2007 von 29.400,00 EUR x 19,90 % : 12 Monate) gezahlt werden.
Bei Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens aus Gewerbebetrieb können auch einkommensgerechte (niedrigere bzw. höhere) Pflichtbeiträge gezahlt werden (Bsp.: Gewinn des Jahres 2007 beträgt 4.860,00 EUR x 19,90 % : 12 Monate = 80,60 EUR mtl. Pflichtbeitrag). Der Nachweis ist grundsätzlich durch den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zu führen. Da für die Zeit ab der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Regel noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen sein kann, ist das Arbeitseinkommen auf sonstige Weise nachzuweisen (z.B. gewissenhafte Selbstschätzung, Bescheinigung des Steuerberaters).
Allgemeiner Hinweis:
Vollständigkeitshalber möchten wir noch auf unsere Info-Broschüre "Die gesetzliche Rente: Gut gesichert in die Selbständigkeit" hinweisen, die unter http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/gesetzliche__rente__vorteil__f_C3_BCr__handwerker__und__selbst_C3_A4ndige.html abgerufen werden kann.