Das, was no name geschrieben hat, entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde im Jahr 2006 neu gestaltet. Die sog. "Ich-AG" (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.
Dieser führt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Versicherungspflicht.
Allerdings könnte es sein, dass Ihre selbständige Tätigkeit nach einer anderen Vorschrift zur Versicherungspflicht kraft Gesetzes führt (z.B. als in die Handwerksrolle eingetragener selbständig tätiger Gewerbetreibender). Ohne nähere Kenntnis Ihres Einzelfalles kann ich dies jedoch nicht beurteilen.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen (siehe "Service - Beratungsstellen"). Sollten Sie versicherungspflichtig sein, dann erhalten Sie hier auch Auskünfte über die mögliche Beitragshöhe.
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