Um beim Tod des Inhabers den Betrieb fortführen zu können, kann der Erbe in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn er (zunächst) nicht die Eintragungsvoraussezungen erfüllt (s. § 4 Handwerksordnung). Sobald aber die Eintragung als Inhaber nach § 7 Abs.1 Hwo erfolgt und der Befährigungsnachweis (z. B. Meister) vorliegt, tritt Rentenversicherungspflicht ein.
Entscheidend ist also die Rechtsgrundlage der Eintragung.
Diese Rechtsgrundlagen prüft jedoch nur die Handwerkskammer. Sofern Ihr Schwiegersohn also der Aufassung ist, dass die Eintragung mit einem Vollhandwerk zu Unrecht erfolgte, sollten er die Handwerkskammer um entsprechnede Überprüfung bitten.
Sollte danach eine rückende Änderung der Eintragung vorgenommen werden, wird auch eine Überprüfung des Versicherungsverhältnisses erfolgen.