Grundsätzlich hat die Krankenkasse als Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungs- beiträge auch bei Aufnahme der Beschäftigung zu prüfen, ob diese der Rentenversicherungspflicht unterliegt, da auch Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig sein können. Gleichwohl kann zur Bestätigung das Status-Feststellungsverfahren beantragt werden.
Bei der zu prüfenden 3/5-Deckung für den Erwerbsminderungsschutz zählen Pflichtbeiträge, die Selbständige auf Antrag nach § 4 SGB VI entrichten, in Verbindung mit § 55 SGB VI dazu.
Ob eine rückwirkende Ent-
richtung von Pflichtbeiträgen auf Antrag (auch rückwirkend
für Zeiten zu Unrecht entrichteter Pflichtbeiträge) möglich wäre, wäre dann in
Ihrem Einzelfall zu prüfen.