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Pflichversicherung auf Antrag

von A.V.06.05.2009 | 19:41
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Hallo, Pflichtversicherung auf Antrag: Der Anlage zum Antrag auf Pflichtversicherung für Selbständige ist u.a. zu entnehmen: Die Plichtversicherung für selbständig Tätige muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder nach dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beim RV-träger beantragt werden. Ich bin seit Jahren als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Gehalt oberhalb der BBG be-schäftigt und zahle als Arbeitnehmer entsprechend Pflichtbeiträge. Eine Klärung "Arbeitnehmer oder selbständig" ist bisher nicht erfolgt. Wenn ich jetzt zur Klärung "Arbeitnehmer oder Selbständiger" ein Statusfeststellungsverfahren beantrage, bei dem dann festgestellt wird, dass ich selbständig und kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bin, kann ich dann den Antrag auf Pflichtversicherung für Selbständige stellen? Vor allem: behalte ich dann durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen als Selbständiger auf Antrag meinen nicht unerheblichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ? , auch dann, wenn mir für 4 Jahre rückwirkend die Beiträge erstattet werden sollten ? Vor 1984 habe ich keine Pflichtbeiträge gezahlt. Danke für Ihre Bemühungen. Freundliche Grüße A.V.

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich hat die Krankenkasse als Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungs- beiträge auch bei Aufnahme der Beschäftigung zu prüfen, ob diese der Rentenversicherungspflicht unterliegt, da auch Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig sein können. Gleichwohl kann zur Bestätigung das Status-Feststellungsverfahren beantragt werden.

Bei der zu prüfenden 3/5-Deckung für den Erwerbsminderungsschutz zählen Pflichtbeiträge, die Selbständige auf Antrag nach § 4 SGB VI entrichten, in Verbindung mit § 55 SGB VI dazu.

Ob eine rückwirkende Ent-

richtung von Pflichtbeiträgen auf Antrag (auch rückwirkend

für Zeiten zu Unrecht entrichteter Pflichtbeiträge) möglich wäre, wäre dann in

Ihrem Einzelfall zu prüfen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Dies ist natürlich richtig. Da jedoch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, ist der Sachverhalt seit Beginn von der Krankenkasse als abhängiges Beschäftigungsverhältnis beurteilt worden.

2 Antworten

Bescheideneram 07.05.2009 | 06:54
Hallo, normalerweise wird der Status schon bei der Anmeldung durch die Krankenkasse geprüft (sollte). Unterstellt, dass festgestellt wird, dass Sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und nicht als Selbständiger der Rentenversicherungspflicht unterliegen, würde ich in Ihrem Fall auf die Lösung hinarbeiten, dass die erstattungsfähigen Beiträge erstattet werden und Sie so gestellt werden, dass ein Teil der Beiträge, die gezahlt wurden als Pflichtbeiträge für die Versicherungspflicht auf Antrag rückwirkend für einen Zeitraum von 24 Monaten entrichtet wurden. Dieser Teil der Beiträge wäre zu verrechnen. Damit hätten Sie den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erhalten. Dieser kann nach Ihren Angaben nicht mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufrechterhalten werden. Für die Zukunft wären dann Beiträge aufgrund einer Antragspflichtversicherung zu zahlen. Ob ein solches Verfahren überhaupt zugelassen werden kann, müsste im Einzelfall entschieden werden. Hier kommt es auch darauf an, ob eine Antragspflichtversicherung zum jeweiligen Zeitpunkt überhaupt möglich gewesen wäre. Problematisch ist auch, dass wenn seitens der Sachbearbeitung (ggf von Amtswegen) irgendwann festgestellt wird, dass die gezahlten Beiträge nicht rechtmäßig waren, es zu deutlich größeren Problemen, auch hinsichtlich des Erwerbsminderungsschutzes, kommen kann. P.S.: Dem Grunde nach kann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht als Selbständiger unterliegen. Hier ist jedoch nicht auf die Person selbst, sondern auf die Tätigkeit des Unternehmens abzustellen. In Betracht kommt hier fast auaschließlich die überwiegende Tätigkeit für nur einen Auftraggeber.
...am 07.05.2009 | 11:37
Die KK als Einzugsstelle prüft doch aber nur, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (SV-Pflicht) oder um eine selbständige Tätigkeit (keine SV-Pflilcht) handelt. Eine event. vorliegende RV-Pflicht aufgrund der Selbständigkeit (z.B. mit nur einem Auftraggeber) wird NICHT von der KK geprüft, sondern von der RV!!!
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