Hallo Marianne,
Pfändungen wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Finanzbehörden erfolgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zum Beispiel nach der Abgabenordnung (AO), das im Wesentlichen dem Vollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) entspricht. Die jeweils zuständige Vollstreckungsstelle kann durch eine Pfändungsverfügung die gegen den Rentenversicherungsträger bestehende Forderung eines Berechtigten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Ansprüche auf Altersrente können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das bedeutet, dass für alle Ansprüche des Gläubigers § 850c ZPO mit der dazugehörigen Tabelle Anwendung findet. Der nicht pfändbare Teil der Altersrente wird Ihnen nach wie vor überwiesen.
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