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Experten-Antwort

Photovolatik

von Ratsuchender12.04.2012 | 16:09
1819 Ansichten
5 Antworten
Hallo ! Werde in Kürze Altersrentner mit 63 über die Altersrente wegen Schwerbehinderung und möchte im bisherigen Betrieb noch auf 400 Euro Basis, den Lehrlingen was beibringen. Problem ist, das meine Frau eine Photovoltaikanlage auf unserem Dach betreibt was ja Einkünfte aus Selbständigkeit darstellt. Da wir zusammen veranlagt sind, ist jetzt meine Frage ob der Gewinn aus dieser Anlage zu meinem Einkommen dazugezählt wird oder aufgrund dessen das die Anlage über meine Frau läuft, nicht als Einkommen für die 400 Euro Grenze gewertet wird.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.04.2012 | 07:31

Da Sie die Einkünfte aus der Anlage steuerrechtlich als Gewinn auf beide Ehepartner "aufgeteilt" haben, gilt der Ihnen zugeordnete Gewinn auch als Hinzuverdienst.

4 Antworten

-_-am 12.04.2012 | 21:09
Im Regelfall dürfte das Arbeitseinkommen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage beiden Ehegatten zuzuordnen sein. Arbeiten beide Ehegatten in dem Betrieb, muss zur Feststellung des auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Gewinnanteils ermittelt werden, ob eine verschleierte Inhaberschaft/Gesellschaft zwischen den Ehegatten vorliegt (so genannte BGB-Gesellschaft; BSG 26.08.1975, 1 RA 93/73; RBRTN 2/76, 24) und zwar ohne Rücksicht darauf, wer (nach außen hin) Inhaber/Unternehmer ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__15.html…
Gigiam 13.04.2012 | 12:40
Hallo, der Fragesteller hat nur angegeben, dass er mit seiner Frau "gemeinsam" veranlagt wird. Das heißt aber nicht, das die Einkünfte "aufgeteilt" werden. Es kann sehr wohl sein, dass steuerrechtlich die Einkünfte aus dem Gewerbe nur der Frau zugeordnet sind. Tipp für den Fragesteller: Was steht denn im Steuerbescheid? Gigi
Gigiam 13.04.2012 | 17:20
Nun, Gigi kann lesen. "Haben die Ehegatten auf der Grundlage einer vom Finanzamt akzeptierten Erklärung – die Einkünfte steuerrechtlich als Gewinn einem bestimmten Ehepartner zugeordnet (dem anderen also nicht), dann hat nur dieser das volle Einkommen, – die Einkünfte steuerrechtlich als Gewinn auf beide Ehepartner "aufgeteilt", haben beide mit den jeweils zugeordneten Beiträgen ein anteiliges Einkommen, – die Einkünfte steuerrechtlich als Gewinn einem bestimmten Ehepartner zugeordnet und dem anderen ein Arbeitsentgelt, dann hat jeder (nur) das ihm zugewiesene Einkommen." Die "Zusammenveranlagung" spielt überhaupt keine Rolle. Und -_- ...Arbeiten beide Ehegatten in dem Betrieb, muss zur Feststellung des auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Gewinnanteils ermittelt werden, ob eine verschleierte Inhaberschaft/Gesellschaft zwischen den Ehegatten vorliegt .. Das passt im vorliegenden Falle doch überhaupt nicht. Es ist eine Photovoltaikanlage und kein Gewerbebetrieb in dem beide Ehegatten arbeiten. Gigi
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