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Photovoltaik & die Rente

von Sonnenanbeter22.04.2020 | 22:26
138 Ansichten
4 Antworten
Ich will eine Photovoltaikanlage installieren, die -je nach Größe - evtl. sogar reicht, um Strom ins Netz einzuspeißen. Wenn ich mich dazu entscheide, muss ich mich in das Marktstammdatenregister eintragen. Meine Frage: Sind Einnahmen aus einer PV-Anlage rentenschädlich für eine Erwerbsminderungsrente? Ich danke für Antworten.

4 Antworten

KSCam 22.04.2020 | 23:10
Das sind letztlich Gewinne aus selbständiger Tätigkeit die Einfluss auf die zulässigen 6300 € haben.
Siehe hieram 22.04.2020 | 23:16
Hallo Sonnenanbeter, ja, die Einnahmen können sich "schädigend" bzw. mindernd auf die Erwerbsminderungsrente auswirken. Das hängt davon ab, welche Beträge hieraus gemäß Ihrer Steuererklärung als zu versteuernde Einkünfte entstehen. Sofern dieser Betrag Ihren Freibetrag (6.300,00 EUR jährlich/Stand 2020) übersteigt, kann es zu Kürzungen der EM-Rente kommen. Sie sollten sich also, bevor sie die Anlage tatsächlich installieren, steuerlich beraten lassen, damit es am Ende kein Minusgeschäft wird. Auf jeden Fall müssen Sie dann im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht Ihrer zuständigen Rentenversicherung die Inbetriebnahme (wenn Strom auch für andere erzeugt wird) und voraussichtliche Einnahmen daraus mitteilen. Bei dem aktuell guten Wetter würde ja wohl gerade ziemlich viel Strom erzeugt... aber noch ist die Anlage ja nicht da. Also genießen Sie die Sonne so. Alles Gute!
Hallo.am 23.04.2020 | 12:14
Hallo. Und dann will bei gesetzlich Versicherten auch noch die GKV mit PV ihren vollen Beitrag.
-am 23.04.2020 | 13:22
Hallo Sonnenanbeter, die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage werden in der Regel vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind als Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen. Maßgeblich ist der steuerrechtliche Gewinn. Sobald Sie als mit Ihrer Photovoltaikanlage einen steuerrechtlichen Gewinn (ggf. zusammen mit Arbeitsentgelt oder weiterem Arbeitseinkommen) von mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr erzielen werden, wird sich dies auf die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente auswirken. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt die ggf. höhere individuelle Hinzuverdienstgrenze. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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