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PKV-Zuschuß - Ehegatte

von Bobbesch05.02.2008 | 21:28
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenforum, klasse, daß es Euch gibt! Meine Frage: Meine Familie ist privat krankenversichert in voneinander unabhängigen Verträgen. Wenn ich es richtig verstanden habe, bekomme ich zur Rente einen Zuschuß zur PKV i. H. vom halben GKV-Beitrag, max. halbem tatsächlichen Beitrag in der PKV. So weit so gut. Meine Frau wird aufgrund sporadischer Berufstätigkeit eine Minirente erhalten - bekommt sie auch einen Zuschuß zur PKV w. o. (der dann u. U. das doppelte der Rente ausmacht)? Weiter: Ist es zulässig, kurz vor Rentenbeginn den PKV-Schutz so anzupassen, daß der Beitrag in etwa dem GKV-Beitrag entspricht? Und letztlich: Wird auch ein Zuschuß um den Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (mit z. B. 63 Jahren) gekürzt?

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von "Brille" ist nichts hinzuzufügen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Der Zuschuß ist vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 tatsächlich 6,95%.

4 Antworten

Brilleam 06.02.2008 | 07:53
Hallo Bobbesch! Leider bekommen Sie den Zuschuss nicht in Höhe vom halben GKV-Beitrag sondern auf Basis des halben durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes (z.Zt. 13,3%), also 6,65% von der Rente - begrenzt auf max. die Hälfte des tatsächlichen Beitrags (Achtung: Aufpassen bei Beihilfeberechtigung!). Also wird auch die Frau zu ihrer Rente ggf. einen Zuschuss i.H.v. 6,65% erhalten - somit sind evtl. Gestaltungen in Bezug auf den Zuschuss selbst nicht erforderlich! Merke: große Rente - großer Zuschuss / kleine Rente - kleiner Zuschuss!
Happyam 06.02.2008 | 08:17
doch, es gibt noch was... der Beitragszuschuss bei privat KV beträgt seit dem 01.07.07 - 30.06.08 6,95 % und nicht 6,65 %! Wird ab Juli wohl wieder angepasst... So steht es geschrieben. Gruß Happy
Brilleam 06.02.2008 | 08:33
Nachsatz: laut Lexikon auf dieser HP sind es aktuell 6,75% - habe leider auf der HP des BMG nichts besseres gefunden!
Brilleam 06.02.2008 | 08:46
Stimmt: Fundstelle Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. März 2007 vom 4. April 2007 Gemäß § 106 Abs. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gebe ich bekannt: Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. März 2007 13,9 v.H. Dieser Beitragssatz gilt für die Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kran-kenversicherung der bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versicherten Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gilt vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008. Das Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Joachim Becker
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