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Experten-Antwort

postitiver Bescheid V050, V027 noch erforderlich?

von Markus Histers13.08.2014 | 23:04
1244 Ansichten
2 Antworten

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Ich bin seit 01/2012 Freiberufler im IT Umfeld. Meinen ersten Projektvertrag über 6 Monate erhielt ich auch ab 01/2012. Ich stellte darauf hin den Antrag V050, da ich zu 100% meiner Arbeitszeit in diesem einem Projekt tätig war und auch abzusehen war, dass eventuell ein Folgeauftrag kommen wird. Der Antrag V050 wurde auch von DRV Bund positiv bewilligt und ich wurde als Existenzgründer 3 Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreit. In einem Beratungsgespräch bei DRV Bund wurde erklärt, dass ein positiver Bescheid V050 automatisch die Prüfung auf Scheinselbsttständigkeit beinhaltet, so dass eine zusätzliche Überprüfung mit V027 nicht erforderlich sei. Ist dies fachlich richtig? Es gab immer Folgeaufträge, so dass ich von 2012/01 bis heute ( 2014/08 ) beim selben Kunden bin. An den Rahmenverhältnissen (keine Weisungsgebundenheit, keine festen Anwesenheitszeiten etc) hat sich nichts geändert. Gilt ein ermittelter Status der DRV unbefristet? Vorab vielen Dank Freundliche Grüße, Markus Histers

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Mit dem Formular V050 erfolgt keine Statusfeststellung, sondern es wird geprüft, ob Sie kraft Gesetz versicherungspflichtig in ihrer Selbstständigkeit sind (1 Auftraggeber) und hiervon für maximal drei Jahre befreit werden können. Das Formular V027 dient zur Feststellung des Status (Beschäftigungsverhältnis oder Selbstständigkeit). Sollten Sie Zweifel haben, können Sie oder der Auftragsgeber dies durch die Clearingstelle des DRV Bund klären lassen.

Die bei Ihnen festgestellte Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber gilt so lange, wie die im Formular angegebenen Verhältnisse zutreffen. Änderungen müssen dem Rententräger mitgeteilt werden.

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1 Antworten

Batrixam 14.08.2014 | 14:58
Lieber Experte, im V50 sind bzgl. der Unterscheidung "abhängige Beschäftigung - Selbständigkeit" die gleichen Fragen enthalten wie im V27! Damit die beantragte Befreiung ausgesprochen werden kann, muss zunächst einmal Rentenversicherungspflicht wegen Selbständigkeit mit einem Auftraggeber vorliegen. Und vor grundlegender Feststellung dieser Versicherungspflicht mit anschließender Befreiung muss erst geklärt werden, ob hier tatsächlich eine Selbständigkeit vorliegt! Also sollte der Status hier bereits auch über den V50 geklärt worden sein! an Markus Histers: Diese Statusfeststellung hat nur Bestand, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern, gilt also nicht zwangsläufig unbegrenzt. Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind dem Rentenversicherungsträger zur Überprüfung mitzuteilen.
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