Im §37 Abs.2 SGB X wird geregelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt bei postalischer Übermittlung im Inland sowie ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post beziehungsweise nach Absendung als bekanntgegeben gilt, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen.
Bei Zweifeln obliegt die Beweisführung für den Zugang oder den Zeitpunkt des Zugangs der Behörde.
Für den postalischen Zugang im Inland gilt zugunsten des Empfängers die unwiderlegbare Vermutung, dass ein zur Post gegebener schriftlicher Verwaltungsakt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist.
Das Datum der "Bekanntgabe" ist wichtig, wenn ein Widerspruch eingelegt werden soll.
Die tatsächliche Dauer des Versands eines Poststückes kann nicht beziffert werden, da er von verschiedenen Faktoren abhängig ist (z.B. Poststraßenversand, Unterlagen müssen manuell beigefügt werden, Unterschriften müssen geleistet werden).