Welche Bestandteile des Arbeitsentgeltes bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen eingerechnet werden, ist in der Vorschrift des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) geregelt. Nicht zum Erwerbseinkommen zählen hiernach Bestandteile des Arbeitsentgeltes die durch Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden.