Hallo Malik,
nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA- also zum Beispiel eine Maßnahme in einer WfbM) nicht erfüllt sind (zum Beispiel 15 Jahre mit Beiträgen oder 5 Jahre und eine Erwerbsminderung droht - für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung wäre regelhaft eine Ausbildung erforderlich).
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass ein Grad der Behinderung (auch nicht 100%) nicht dafür sorgt, dass man zum LTA-Fall wird. Dies wäre - sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - dann der Fall, wenn man den letzten ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Da Sie noch keinen Beruf ausgeübt haben, wird die Rentenversicherung auch auf diesem Weg nicht zuständig.
Bei LTA-Maßnahmen durch die Rentenversicherung kommt dann noch hinzu, dass regelmäßig nur dann eine Maßnahme gefördert, wenn zumindest absehbar eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist. Dies in in der Regel der Fall, wenn zumindest eine befristete Erwerbsminderung vorliegt. Dies dürfte regelhaft bei einem GdB von 30 aufgrund von Problemen mit dem Bein nicht der Fall sein.
Die meisten über die DRV geförderten Teilnehmer verbleiben nach dem Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich in der WfbM und nehmen keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr auf. Hier ist zu beachten, dass im Arbeitsbereich der WfbM dann nicht mehr die Rentenversicherung zuständig ist.
Mit dem was uns bekannt ist würde es sich in Ihrem Fall anbieten, mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung