Bei Praktikanten liegt Ausbildung vor, wenn die für den Beruf bzw. für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantenzeit zwingend vorschreiben oder die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Ausbildungsstätte eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt. Die Praktikantenzeiten sind in dem Umfang Ausbildung i. S. d. § 48 Abs. 4 SGB VI, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind bzw. verlangt, gewünscht oder empfohlen werden (Nachweise durch entsprechende Bescheinigung der Schule bzw. des Praktikumbetriebes). Das Praktikum darf nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben, es muss tatsächlich Ausbildungscharakter haben. Es müssen ferner berufsspezifische Kenntnisse vermittelt werden, die für die spätere Ausbildung wertvoll sind. Außerdem darf für die Praktikantenzeit kein volles Arbeitsentgelt gezahlt werden.
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