Hallo,
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI können Sie sich auf Antrag für längstens 18 Monate Pflichtversichern. Wegen Abs. 4 muss der Antrag allerdings innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Leistung gestellt werden. Ansonsten beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrages folgt. Sollte die drei Monate bereits verstrichen sein, dann könnten eventuell aber auch freiwillige Beiträge noch entrichtet werden. Allerdings können freiwillige Beiträge für 2011 nur noch bis März 2012 gezahlt werden.
Ob die Antragspflichtversicherung oder das Zahlen von freiwilligen Beiträgen ihnen überhaupt nennenswerte Vorteile bringt, sollten Sie unbedingt von einer rentenrechtlichen Beratung abhängig machen. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln.