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Experten-Antwort

Private Rentenversicherung steuerlich absetzen

von Kay09.07.2017 | 17:29
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Für das Jahr 2016 habe ich für meine nicht berufstätige Frau den Höchstnetrag der freiwilligen Rentenversicherung eingezahlt. Leider wurde der entsprechende Antrag dazu erst im Mai 2017 genehmigt, so dass die Einzahlung ebenfalls erst im Mai 2017 erfolgt ist. Jetzt sagt das Finanzamt, dass ich diese Sonderausgabe erst mit der Steuererklärung 2017 geltend machen kann, da die Zahlung zwar für das Jahr 2016 ist, aber eben erst im Jahr 2017 erfolgt ist. Kann mir jemand sagen, ob das richtig ist, oder ob ich Einspruch einlegen soll. Für 2017 zahle ich die Beiträge jetzt monatlich. Das heißt ich würde dann mit der nächsten Steuererklärung 2016 und 2017 geltend machen und damit über den Höchstnetrag kommen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kay,

wir schließen uns den vorherigen Antworten an, im Steuerrecht ist das Zuflussprinzip maßgeblich.

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6 Antworten

Fortitude oneam 09.07.2017 | 17:45
Hallo Kay, Sie haben doch bereits von der richtigen Stelle (Finanzamt) eine Auskunft erhalten. Und jetzt wollen Sie eine Zweitmeinung vom Rentenforum erhalten. Na sowas! Mfg
verwirrteam 09.07.2017 | 17:49
Im Steuerrecht gilt nunmal das Zuflussprinzip. Die Beträge, die in einen Kalenderjahr gezahlt worden sind, bzw. die man in einem Kalenderjahr erhalten hat, werden für das jeweilige Kalenderjahr auch steuerlich herangezogen.
Bertam 09.07.2017 | 18:01
Früher nannte man sowas Pfennigsfuchser !!!!
Kayam 09.07.2017 | 18:03
Vielen Dank für die schnelle und substanzielle Antwort ! Zuflussprinzip ist eindeutig.
Konrad Schießlam 12.07.2017 | 10:56
Auffallend, Experte beantwortet eindeutige Fragen im Steuerrecht. MfG.
Konrad Schießlam 12.07.2017 | 11:03
Welche Betragshöhe in Euro für 2017 als Beitrags Zahlung wohl gemeint ist? Gehe davon aus, der Sachbearbeiter vom Finanzamt sagt dies zu Ihnen? MfG.
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