Hallo Sozialrechtistkompliziert,
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur dann in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze( volle Erwerbsminderung 6300 Euro) nicht überschritten wird.
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der Monatsrente abgezogen wird.
Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird, gibt es eine Höchstgrenze: den Hinzuverdienstdeckel. Die nach dem ersten Schritt gekürzte monatliche Rente darf zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes diesen Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem zweiten Schritt zusätzlich um den übersteigenden Betrag gekürzt. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Bei einem Hinzuverdienst ist stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Solange die Tätigkeit die vorliegende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Arbeitseinkommen sind daher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ,Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, nicht an Nicht zum Arbeitseinkommen gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen ,Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung und Sonstige Einkünfte .
Entscheidend sind daher ihre Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bzw. die steuerliche Beurteilung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung