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Experten-Antwort

Privatentnahme + EM-Rente

von Sozialrechtistkompliziert17.03.2022 | 13:51
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Leider war es mir nicht möglich, folgende Fragestellung abschließend zu beantworten: Ist die Privatentnahme aus einem Gewerbebetrieb beim gleichzeitigen vollen EM-Rentenbezug rentenschädlich oder rentenunschädlich? Macht es einen Unterschied, ob man selbst im Unternehmen tätig ist oder nicht? Muss man die Beiträge zur SV anteilig selbst bezahlen, wenn man den Hinzuverdienst überschreitet? Was würde passieren, wenn auch der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Fällt die Rente/die Zahlungen zur Sozialversicherung dann komplett weg? Danke und BG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sozialrechtistkompliziert,

eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur dann in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze( volle Erwerbsminderung 6300 Euro) nicht überschritten wird.

Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der Monatsrente abgezogen wird.

Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird, gibt es eine Höchstgrenze: den Hinzuverdienstdeckel. Die nach dem ersten Schritt gekürzte monatliche Rente darf zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes diesen Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem zweiten Schritt zusätzlich um den übersteigenden Betrag gekürzt. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Bei einem Hinzuverdienst ist stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Solange die Tätigkeit die vorliegende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Arbeitseinkommen sind daher Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ,Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, nicht an Nicht zum Arbeitseinkommen gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen ,Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung und Sonstige Einkünfte .

Entscheidend sind daher ihre Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bzw. die steuerliche Beurteilung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Valzuunam 17.03.2022 | 14:45
Die Privatentnahme als solche spielt keine Rolle, entscheidend st einzig und allein was später im Steuerbescheid als "Gewinn" (aus der selbstständigen Tätigkeit) auftaucht. Andernfalls hätten Sie es ja selbst in der Hand, ob und ggf. wann wieviel Einkommen anzurechnen ist. Was Sie mit diesem Gewinn machen oder gemacht haben spielt keine Rolle. Es macht also ggf. einen großen Unterschied, ob es sich um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt. Ob Sie mitarbeiten ist allerdings vollkommen unerheblich. Ob Beiträge zu zahlen sind richtet sich nach ganz anderen Vorschriften und ist völlig unabhängig vom Rentenbezug (und damit erst recht vom Hinzuverdienst) zu beurteilen. Bei überschreiten des Hinzuverdienstsdeckels fällt die Rente (in der Theorie) zwar nicht zwingend komplett weg, da der übersteigende Verdienst aber komplett anzurechnen passiert das in der Praxis natürlich recht schnell. Übrigens besteht bei einer Rente wegen Erwerbsminderung der Rentenanspruch (Stammrecht) selbst dann weiter wenn die Rente wegen der Einkommenshöhe tatsächlich nicht zu zahlen ist (zumindest solange bis der Bescheid aufgehoben wird oder die Befristung abläuft). Bei einer Altersrente ist dies anders, da fällt tatsächlich der Anspruch als solcher weg.
Steuerrechtam 17.03.2022 | 14:43
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Eine Privatentnahme aus Gewerbebetrieb ist aus steuerlicher Sicht in Bezug auf den 'Gewinn' neutral. Als Hinzuverdienst bei einer (Erwerbsminderungs)Rente wird also nur das lt. Steuerbescheid zu berücksichtigende 'steuerpflichtige Einkommen aus Gewerbebetrieb' (also der Gewinn lt. GuV bzw. EÜR) berücksichtigt. Sofern dieser Betrag (brutto) 6.300,00 EUR übersteigt (zusammen mit ggfs. weiteren Arbeitseinkommen, z.B. auch einem Minijob), wird der Differenzbetrag durch 12 geteilt und hiervon 40% mindern dann die monatliche Rente (bis zu 100 %, sofern der persönliche Hinzuverdienstdeckel (siehe Rentenbescheid) überschritten wird. Eine unterjährige 'Privatentnahme' mindert also die EM-Rente nicht und ist auch nicht KV-pflichtig. Erst wenn der 'Gewinn' (steuerpflichtige Einkünfte) aus Gewerbebetrieb steuerlich festgestellt wird, ist es dann Einkommen, das als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Die Tätigkeit selbst (mit zunächst prognostiziertem Gewinn lt. EÜR/GuV) muss der zuständigen DRV mitgeteilt werden (siehe Hinweise Rentenbescheid).
Berndam 17.03.2022 | 14:01
Ist die "Privatentnahme" aus steuerlicher Sicht Gewinn (aus Gewerbebetrieb), diese Frage ist dem Steuerberater zu stellen, wird diese als Hinzuverdienst zur Rente berechnet und die Rente ggf. gekürzt. Sofern Sie freiwillig Krankenversichert sind, fallen im obigen Fall KV Beiträge an, hier ist die Krankenkasse der Ansprechpartner. Ob die Rente überhaupt gekürzt werden wird, ggf. sogar bis zur Nullrente, kommt auf die Höhe der Privatentnahme und ggf. vorhandenem sonstigen Hinzuverdienst an. Die Erwerbsminderungsrente als solches dürfte aufgrund einer Privatentnahme nicht aberkannt werden, jedoch kann der Rentenversicherungsträger jederzeit prüfen, ob die Erwerbsminderung noch vorliegt.
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