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Experten-Antwort

Privatier nach 18 Pflichtversicherungsjahren?

von Desmond21.07.2016 | 15:09
1368 Ansichten
3 Antworten
Ist es richtig, dass ich -wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wurden- freiwillig weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen kann, sofern ich mein Angestelltenverhältnis kündige (also nicht mehr pflichtversichert bin) und dann Privatier mache? Durch diese freiwilligen Einzahlungen ist sind dann ja z. B. auch 35 Einzahlungsjahre oder sogar 45 Einzahlungsjahre erreichbar. Folge ist, dass ich dann mit 63 Jahren in die Abschlagsrente bzw. mit 65 in die abschlagsfreie Rente gehen könnte, ohne tatsächlich so lange gearbeitet zu haben. Denke ich hier richtig? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.07.2016 | 15:47

Hallo Desmond,

ja, die freiwilligen Beiträge würden bei der Wartezeit von 35 / 45 Jahren angerechnet werden.

2 Antworten

Reutersam 21.07.2016 | 15:31
Hallo, nach heutigem Rechtsstand denken Sie richtig. Sowohl die abschlagsbehaftete Rente als langjährig Versicherter mit 63 Jahren (35 Versicherungsjahre) und 14,4% Abschlag als auch die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren (45 Jahre, davon mindestens 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten) sind bei dieser Gedankenspielerei möglich. Aber dabei bitte immer die Halbwertzeit der Gesetzgebung im Auge behalten ;-) (s. heutiges Wahlkampfgeschenk von Frau Nahles für die notleidende Regierungspartei in Mecklenburg-Vorpommern)
cxvxcvam 21.07.2016 | 16:21
also wenn Sie nicht mehr pflichtversichert sind, haben Sie die Möglichkeit freiwillig Beiträge einzuzahlen. Die freiwilligen Beiträgen zählen auch für die Erfüllung der Wartezeiten mit. Bei der Wartezeit von 45 Jahren werden Sie aber nur dann mitgezählt, wenn Sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt haben. Was Sie auch immer mit "Privatier" meinen: Sollten Sie (zukünftig) sich selbständig machen, sollten Sie unbedingt ein Beratungsgespräch aufsuchen und sich über die Vor- und Nachteile - von freiwilligen Beiträgen - und der Möglichkeit der Zahlung von PFLICHTbeiträgen aus einer Selbständigkeit heraus aufklären lassen.
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