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Experten-Antwort

Prozedere

von LotteAC03.05.2016 | 15:49
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bin derzeit in ReHa und werde am Sa. 14.5.2016 entlassen, und zwar au. Reicht es dann, wenn ich am Die. 17.5.2016 zum Arzt gehe, damit in der AU-Historie keine Lücke entsteht? ( Mo. 16.5. 2016 ist ja Pfingsmontag und damit Feiertag) Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei der Rentenversicherung gilt grundsätzlich das Monatsprinzip. Somit kein Problem.

Damit auch bei der Krankenkasse alles problemlos läuft, sollten Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse wenden.

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9 Antworten

Gackiam 03.05.2016 | 16:33
Ja, das reicht normalerweise, weil Sie zum Anschluss am nächstmöglichen Werktag zum Arzt gehen müssen. Wegen des Feiertages am Montag ist das dann der Dienstag. Wenn es Sie beruhigt, können Sie ja zusätzlich auch bei der Krankenkasse telefonisch nachfragen.
asdfgam 03.05.2016 | 16:42
Rentenversicherung: Es gilt das Monatsprinzip. Wenn ein Tag in Monat belegt ist, dann gilt der gesamte Monat als belegt. Krankenversicherung: Da gab es jetzt diverse BSG-Urteile, dass die AU-Bescheinigungen nahtlos erfolgen müssen (egal ob da ein Sonn- oder Feiertag dazwischen ist). Lesen Sie sich hierzu noch einmal Ihren Krankengeld-Bescheid sehr aufmerksam durch. Wenn die AU-Tage nicht nahtlos sind*, kann der Anspruch auf Krankengeld entfallen, der nach der Reha ggf. wieder greifen würde. Wenn keine Sozialleistungen bezogen werden, fehlen die daraus entrichteten Beiträge dann auch bei der Rente. * Ein Arzt kann zwar rückwirkende AU bescheinigen, dies wird von der Krankenkassen aber nicht (mehr) anerkannt (siehe BSG-Urteile). P.S.: Ich bin kein Krankenversicherungsexperte. Daher habe ich die BSG-Urteile nicht parat. Vielleicht hilft Ihnen auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenkasse dieses Forum weiter http://www.krankenkassenforum.de/
asdfgam 03.05.2016 | 16:57
hier so ein Beispiel zur fehlenden Nahtlosigkeit bei AU-Bescheinigungen http://www.krankenkassenforum.de/krankenkasse-verweigert-mit-kra… ist aber aus 2013. Ich habe grad erfahren, dass das Bundesministerium für Gesundheit einst eine entsprechende Gesetzesänderung vorsieht. Da ich im KV-Recht nicht immer auf dem Neusten Stand bin: Besprechen Sie Ihre Fallgestaltung unbedingt vorab mit Ihrer Krankenkasse. Nicht dass es am Ende noch ein böses Erwachen gibt. Mit besten Grüßen
Nahlaam 03.05.2016 | 17:06
Die Reha-Einrichtung kann Sie bis zu zwei Wochen krank schreiben, so dass Sie genügend Zeit haben, um die Folgebescheinigung bei Ihrem Arzt einzuholen. Sprechen Sie das doch einfach beim nächsten Arztgespräch an.
MWXZam 03.05.2016 | 17:08
Laut GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 23. Juli 2015 bleibt der Anspruch auf Krankengeld erhalten, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit (AU) deren Fortdauer wegen derselben Krankheit erst am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird. Endet die AU an einem Freitag, muss der Patient den Arzt für eine Folgebescheinigung erst wieder am Montag aufsuchen, da Samstage nicht als Werktage gezählt werden Somit wäre für sie der "Dienstag" richtig.
Inkaam 03.05.2016 | 18:18
Hallo Rufen Sie doch am Freitag (Entlassungstag ) bei ihrem Hausarzt an und lassen die AU hinterlegen. Damit ihr Arzt das vorab schonmal weiß. Die Arztpraxis wird wohl wissen, wie Sie da vorgehen müssen. Ansonsten wie schon gesagt, die Rehaklinik darf kurzfristig auch AU ausstellen. MfG Inka
Keiser van Schinaam 03.05.2016 | 17:37
Hallo, wichtige Mitteilung ------ Antwort zu Ihrer Frage********** JA !!!! mfg K van S
Herz1952am 06.05.2016 | 17:13
Hallo Inka, Hallo Nahla, gestern Stand in der Ärztezeitung dass sich die "Beteiligten noch nicht geeinigt haben". Deshalb halte ich es für ratsam, den Rat von Inka zu befolgen. Wenn es die Klinik aber trotzdem praktiziert, dürfte es auch keine Probleme geben. Auf die "Praxis" eines Arztes kann man sich allerdings auch nicht immer verlassen ("wir sind doch keine Juristen").
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