Hallo Nachgefragt,
ergänzend zum Beitrag von Abschläge noch folgender Hinweis.
Als Hinzuverdienst ist nicht das ausgezahlte Arbeitslosengeld maßgeblich, sondern die sogenannte beitragspflichtige Einnahme, aus dem das Arbeitslosengeld berechnet wird. Diese beträgt in der Regel 80 % des maßgebenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und liegt deutlich höher als das ausbezahlte Arbeitslosengeld.
Ein privat abgesichertes Krankentagegeld hingegen zählt wie bereits erwähnt nicht als Hinzuverdienst.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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