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Experten-Antwort

Prüfung Hinzuverdienst, Teil EMR 2021

von Nachgefragt 20.05.2023 | 17:22
97 Ansichten
3 Antworten
Nur für mich und meine Akten ... Ich habe vor ein paar Tagen eine Neuberechnung (wurde aber nix neu berechnet) meiner Teil EMR die von 2/21-08/21 bestand (danach befristet volle EMR) erhalten. Die Summe kann ich nicht nachvollziehen. Es wurden ca. 14.000€ angesetzt, von denen ich weiß, das 4.000€ ALG1 waren. Sonst habe ich Krankentagegeld (PKV versichert) in dem Zeitraum bezogen... Wurde das KTG somit als Einkommen gewertet? Wie gesagt, die aufgeführte Summe hatte ja letztlich keinen Einfluss auf eine echte Neuberechnung... Danke für die Aufklärung

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.05.2023 | 10:01

Hallo Nachgefragt,

ergänzend zum Beitrag von Abschläge noch folgender Hinweis.

Als Hinzuverdienst ist nicht das ausgezahlte Arbeitslosengeld maßgeblich, sondern die sogenannte beitragspflichtige Einnahme, aus dem das Arbeitslosengeld berechnet wird. Diese beträgt in der Regel 80 % des maßgebenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und liegt deutlich höher als das ausbezahlte Arbeitslosengeld.

Ein privat abgesichertes Krankentagegeld hingegen zählt wie bereits erwähnt nicht als Hinzuverdienst.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Abschlägeam 20.05.2023 | 18:02
Hallo Nachgefragt, und nun sollen wir (ohne dass uns Ihr Bescheid vorliegt) raten, ob das KTG der PKV mit angerechnet wurde? :-) Dies ist übrigens kein 'Arbeitseinkommen'. Vielleicht kommen Sie aber weiter, wenn Sie berücksichtigen, dass bei EM-Renten jeweils das 'Jahreseinkommen' maßgeblich ist. Von dem dann ein 'Jahresfreibetrag' abgezogen wird. Für Ihre halbe EM-Rente also das Jahreseinkommen 2021 vermindert um den Freibetrag für eine halbe EM-Rente. Diesen Betrag geteilt durch 12. Wäre der Betrag, der ggfs. als 'Hinzuverdienst' zu berücksichtigen ist. Und dies wird dann für den Bezugszeitraum (02-12/2021 berücksichtigt. Denn der Anspruch auf die halbe EM-Rente besteht parallel zur vollen EM-Rente weiter. Es wird dann aber ab 09/2021 nur noch die volle EM-Rente ausbezahlt (weil dies die höhere Rente ist) > §89 SGB VI. Hier zählt also das bezogene ALG des Jahres 2021 auch für den Zeitraum 09-12/2021 mit. Und für die dann erst ab 09/2021 bewilligte volle EM Rente wird entsprechend noch einmal geschaut. Hier aber ist dann ein ALG, das ja aus der vollen EM-Rente rückwirkend (ab 09/2021) erstattet wird, nicht zu berücksichtigen. Noch etwas 'genauer' wird das Anrechnungsverfahren in diesen GRA zum §96a recht gut beschrieben. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Ansonsten können Sie sich diese Berechnungen auch noch einmal von einer für Sie zuständigen Beratungsstelle Ihrer DRV erklären lassen. Ein schönes Wochenende und alles Gute!
Nachgefragt am 20.05.2023 | 23:16
OK, das ist mir zu hoch.... Aber egal was die DRV da jetzt als 'Einkommen' berechnet hat , es ist ja nicht relevant für eine evtl. Kürzung, die ja nicht erfolgt... Soweit erstmal vielen Dank, ich werde das ignorieren... So lange keine 'echte' Kürzung im Raume steht.
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