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Experten-Antwort

Prüfung Teilzeitarbeitsplatz, Wer zahlt bis zur Wandlung des Arbeitsvertrages?

von Lahmann05.10.2015 | 15:37
1730 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich habe im August 2014 einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente gestellt. Telefonisch hat man mir bereits mitgeteilt gehabt, dass mir eine volle Rente wegen Erwerbsminderung zusteht bzw. bewilligt wird. Zudem hat man mir gesagt, dass die Berechnung zu kompliziert sei und daher noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Heute habe ich ein Schreiben bekommen, dass eine Prüfung für einen Teilarbeitsplatz erfolgen soll und ich einen Fragebogen von meinem Arbeitgeber ausfüllen lassen soll. In dem Schreiben ist keinerlei Berechnung oder der Gleichen. In dem Fragebogen kann der Arbeitgeber leider auch nicht angeben, ab wann er mir einen Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann. Ich glaube nämlich nicht, wenn dies überhaupt möglich ist, dass eine Umwandlung meines Arbeitsvertrages sehr kurzfristig möglich ist. Aktuell beziehe ich ALG I nach Nahtlosigkeitsregelung. Woher bekomme ich bis zur Umwandlung meines Arbeitsvertrages mein Geld? Angenommen die Teilerwerbsminderung wird rückwirkend bewilligt und ich erhalte im November den Bescheid, aber mein Arbeitsvertrag wird erst zum 1. Januar 2016 gewandelt. Woher bekomme ich dann im Dezember mein Geld?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach Ihren Schilderungen (Prüfung eines Teilzeitarbeitsplatzes) hat der Rentenversicherungsträger bei Ihnen offensichtlich teilweise Erwerbsminderung festgestellt. Solange Sie die Teilzeitbeschäftigung noch nicht aufgenommen haben, sind Sie arbeitslos und können von der Agentur für Arbeit weiterhin Arbeitslosengeld erhalten, sofern Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft ist (Höchstbezugsdauer).

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5 Antworten

Lahmannam 05.10.2015 | 20:04
Liebes Experten-Team, Es ist korrekt, dass die Rentenversicherung nun eine Teilerwerbsminderung festgestellt hat. Daher auch die Prüfung über meinen Arbeitgeber, ob dieser mir einen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Ich habe aktuell mit meinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag über 40 Stunden, dieser müsste in einen Teilzeitarbeitsvertrag gewandelt werden. ALG I bekomme ich noch bis Ende Dezember. Ich habe diesbezüglich noch folgende Fragen: 1. Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Vertrag erst zum 1. Januar 2016 wandelt? 2. Wird auch eine Teilerwerbsminderung Rückwirkend gezahlt? 3. Sollte eine Rückwirkende Bewilligung erfolgen, wird dann der bisherige Bezug von ALG I um den zeitraum der Bewilligung zurück gezahlt und der Anspruch würde sich theoritisch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder verlängern? 4. Wer zahlt wenn ich dich nicht in der Lage bin, 3-6 Stunden zu arbeiten? Vielen Dank für Ihre Unterstützung! MfG Lahmann
Psychtherapeutam 05.10.2015 | 23:59
Zitat von Lahmann anzeigenausblenden
Was soll dann schon passieren? Sie gehen nahtlos vom Arbeitslosengeldbezug in eine Teilzeitbeschäftigung über. Das hängt davon ab, wann die teilweise Erwerbsminderung eingetreten hat. 3. Sollte eine Rückwirkende Bewilligung erfolgen, wird dann der bisherige Bezug von ALG I um den zeitraum der Bewilligung zurück gezahlt und der Anspruch würde sich theoritisch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder verlängern? 4. Wer zahlt wenn ich dich nicht in der Lage bin, 3-6 Stunden zu arbeiten? Vielen Dank für Ihre Unterstützung! MfG Lahmann
sandraam 07.10.2015 | 13:27
3. Sollte eine Rückwirkende Bewilligung erfolgen, wird dann der bisherige Bezug von ALG I um den zeitraum der Bewilligung zurück gezahlt und der Anspruch würde sich theoritisch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder verlängern?
Die Agentur für Arbeit holt sich das Arbeitslosengeld beim Rentenversicherungsträger zurück. Nennt man Erstattungsanspruch. Ihr Arbeitslosengeldanspruch verlängert sich dadurch nicht.
Wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt wird, hat die Agentur für Arbeit keinen Erstattungsanspruch --> Treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld zusammen, ist das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 96a SGB 6 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Auf das Restleistungsvermögen des Versicherten kommt es nicht an. Ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit ergibt sich in diesen Fällen nicht, da Arbeitslosengeld auch neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Psychotherapeutam 07.10.2015 | 13:49
Zitat von sandra anzeigenausblenden
Die Agentur für Arbeit holt sich das Arbeitslosengeld beim Rentenversicherungsträger zurück. Nennt man Erstattungsanspruch. Ihr Arbeitslosengeldanspruch verlängert sich dadurch nicht.
Wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt wird, hat die Agentur für Arbeit keinen Erstattungsanspruch --> Treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld zusammen, ist das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 96a SGB 6 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Auf das Restleistungsvermögen des Versicherten kommt es nicht an. Ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit ergibt sich in diesen Fällen nicht, da Arbeitslosengeld auch neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Korrekt, Danke für den Hinweis, Sandra. Ich hatte Frage 3 und 4 zusammen gelesen und bin aufgrund von Frage 4 von einer Rente wegen voller EM ausgegangen. Mein Fehler!
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