Guten Tag Celina,
Ihre Fragestellung deckt mehrere Aspekte ab, die ich zu berücksichtigen versuchen werde.
Zunächst einmal sollten Sie der Aufforderung der Krankenkasse nachkommen, wenn eine Einschränkung Ihres Dispositionsrechts vorliegt. Sie riskieren sonst die Einstellung Ihres Krankengeldes.
Ob Sie den Anforderungen der Krankenkasse auch mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente gerecht werden können, sollten Sie dort erfragen.
Bei der Prüfung Ihres Rehabedarfs wird auch geprüft, ob die ambulanten Maßnahmen (hier beispielsweise eine Psychotherapie) bereits ausgeschöpft sind. Hier ist jedoch fraglich, welche Leiden bzw. Diagnosen bezüglich einer medizinischen Rehabilitation im Vordergrund stehen.
Ein Beispiel: Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einer Person, die beispielsweise wegen Depressionen diesen Antrag stellt, könnte unter Umständen abgelehnt werden, wenn noch keine Psychotherapie durchgeführt wurde.
Sehr wohl sollten Sie, für den Fall dessen, dass Sie den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellen und dieser bewilligt wird, aber auch rehabilitationsfähig sein. Sollten Sie also aufgrund Ihrer Depression nachweislich nicht rehabilitationsfähig sein, müssten Sie die bewilligte Maßnahme (nach Abklärung mit der Krankenkasse) auch nicht antreten.
Sie sollten also, so denn ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente für Sie in Frage kommt, zunächst mit der Krankenkasse klären, ob dies ausreicht. Wie bereits angemerkt wurde, kann es sein, dass die Rentenversicherung Ihnen vor Prüfung des Rentenantrags eine Rehamaßnahme anbietet, weil man sich erhofft, die Erwerbsminderungsrente damit noch abwehren zu können. Dies ist auf den Grundsatz "Reha vor Rente" zurückzuführen. Besteht die Krankenkasse weiterhin auf einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, empfehle ich Ihnen, dieser Aufforderung aus den o.g. Gründen auch nachzukommen. Besprechen Sie dann aber zusätzlich mit Ihrer Psychotherapeutin, ob Sie rehafähig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nein, Ihre Psychotherapeutin hat nicht Recht. Eine Therapie steht nicht über einer z.B. psychosomatischen Reha.
Wie schon angegeben, stellen Sie einen Antrag auf EM-Rente und warten Sie das Ergebnis ab. Ggü. Ihrer KK sind Sie damit der Aufforderung nachgekommen.
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