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qualifikationsgruppe ..pl.technikum

von anja28.05.2007 | 17:47
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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in welche qulifikationsgruppe , fällt jemand der ein polnisches technikum machte? -nach der Anlage 13- grüße

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, anja,

um Ihre Frage zu beantworten fehlen uns noch weitere Angaben wie. z.B. Ausbildungsbetrieb, Schulausbildung, aktuelles Tätigkeitsprofil, aktueller Arbeitgeber...

Wir empfehlen Ihnen, sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe ist Ihnen behilflich.

10 Antworten

???am 29.05.2007 | 07:49
Bei der Zuordnung der Qualifikationsgruppen wird in erster Linie auf die ausgeübte Tätigkeit abgestellt. Bei Berufsbezeichnungen, die mit unterschiedlicher Qualifikation verrichtet wurden, sind Schulabschlüsse u.ä. ein Hinweis (aber nicht mehr) auf die zuzuordnende Qualifikationsgruppe. Beispiel: Versicherter arbeitet als Maurer. Da kann sowohl die Quali.Gruppe 4 (gelernt) als auch die Gruppe 5 (ungelernt) zutreffend sein. Bei Nachweis der entsprechenden Ausbildung wird er wohl in die QualiGr. 4 eingestuft. Falls jedoch bekannt ist, dass er nur als Hilfsarbeiter beschäftigt wurde, wird immer die QualiGr. 5 zugeordnet. Sie sehen, Ihre Frage lässt sich nicht so einfach beantworten.
anjaam 29.05.2007 | 08:09
wie kann ich das denn dann herausfinden?
Michael1971am 29.05.2007 | 10:55
Indem Sie mehr Informationen liefern. Wielange dauerte die Ausbildung im Technikum und welchen Abschluß haben Sie erworben? Erfolgte die Ausbildung in Vollzeit oder nebenher? Wurde das Technikum vor 1974 beendet? Welche Tätigkeit wurde ausgeübt? War der Abschluß des Technikums Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit? Gruß Michael
anjaam 29.05.2007 | 21:23
aber das kann doch nicht sein, dass nur die dt. rentenversicherung das weiss...es muss doch irgendwie gesetzlich fest gemacht werden. oder? mfg
???am 30.05.2007 | 07:13
Natürlich kann Ihnen hier jemand verraten, welche Qualifikationsgruppe der fraglichen Beschäftigung zuzuordnen ist. Doch dazu müssten Sie bereit sein, die nötigen Angaben ins Forum zu stellen. Wie schon gesagt, nicht die absolvierte Ausbildung sondern die ausgeübte Tätigkeit ist in erster Linie für die Zuordnung maßgeblich. Wenn Sie dazu hier keine Angaben machen möchten, ist das ok. Aber es kann Ihnen dann hier auch keiner helfen.
lotscheram 30.05.2007 | 14:13
Hallo "???" auch dann, wenn jemand hier die nötige Aussage für die Zuordnung geben kann, kommt anja damit wohl nicht so recht weiter. Rechtsverbindlich entscheidet der zuständige RV-Träger. Empfehle anja, die schon gegebenen Hinweise zu beachten. Bitte noch mal die Anlage 13 SGB VI sich anzusehen und selbst entscheiden, für welche Qualifikationsgruppe ihrer Meinung nach die Voraussetzung der Zuordnung erfüllt sind. Damit aber auch der RV-Träger dies richtig prüfen kann, in den abzugebenden Unterlagen die nötigen Angaben machen und nötige Unterlagen beifügen. Wenn dann eine Rentenauskunft, eine Renteninformation zugeschickt wird und es ist anders zugeordnet, über Widerspruch und möglicherweise Klage vor einem Sozialgericht die Sache klären lassen.
anjaam 30.05.2007 | 19:18
ja genau darum gehts mir lotscher,vielen dank..also mein problem ist einfach, dass es doch nicht sein kann dass nur die rentenversicherung entscheidet in welche quali. gruppe jemand fällt, dass muss doch auch irgendwie nachvollziehbar sein, wenn ich klage bin ich ja auch die jenige die beweisen muss, dass die rentenversicherung sich geirrt hat und wie kann ich das dann beweisen, wenn doch nur eine definition der jeweiligen gruppe in der anlage steht, aber nicht der konkrete beruf?gibt es irgendwelche kommentare oder richtlinien oder ähnliches? mfg und danke danke danke!!!!!!!!!
lotscheram 30.05.2007 | 21:56
doch, anja, der RV-Träger entscheidet rechtsverbindlich, er muss ja auch die darauf basierende Rente ermitteln und dafür geradestehn. Aber, er hat natürlich auch die Pflicht, die Entscheidung unter Einbeziehung aller Sachverhalte und Gegebenheiten zu treffen. Da spielt nach meiner Kenntnis auch eine Rolle zu belegen, welchen Status das pl-technikum denn in Polen hat? Entspricht es einer Hochschule, einer Universität, einer Fachschule oder gar nur einem bei uns existierendem Gymnasium, einer Oberschule, die man bis zum 16. oder 17. Lebensjahr besucht und nur die Voraussetzung liefert, um später weiterstudieren zu können. Wenn also im Augenblick vom Rentenversicherungsträger noch gar keine Aussage getroffen wurde, weil noch keine Versicherungskontenklärung erfolgt ist, würde ich das erst mal in die Wege leiten. In Abhängigkeit von der Art der Berücksichtigung kann ich dann Widersppruch einlegen und die Gesetuzesmühlen in Gang setzen, muss aber selbst auch mein Möglichstes zur Klärung beitragen.
anjaam 30.05.2007 | 22:40
wie und die entscheidung kann ich als privater nicht irgendwie nachkontrolieren , ob die richtig ist und muss wirklich vor gericht? hmm na dann ist ja gut das gesetze für den bürger sind. jede entscheidung des rv muss doch irgendwo stehen ? Danke
lotscheram 30.05.2007 | 23:16
anja, das Problem ist doch nicht, ob Du die Entscheidung der RV nachvollziehen kannst, sondern, ob Du sie akzeptieren kannst. Kannst Du sie nicht akzeptieren, muss innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Gründe und Sachverhalte weswegen man Widerspruch einlegt sollte man schon nennen, warum man beispielsweise nicht die Qualifikationsgruppe 2, sondern die 1 haben will. Spätestens dann aber muss auch der RV-Träger nähere Angaben für die andere Zuordnung machen, muss Gründe nennen. Gegen die Ablehnung des Widerspruchs kann man noch einmal Widerspruch einlegen. wird dieser erneut vom RV-Träger abgelehnt, bliebe dann jedoch nur die Klage vor dem jeweiligen Sozialgericht des Kreises.
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