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Zur Experten-Antwort springenHallo ***,
das Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme berechnet sich grundsätzlich nach der Höhe Ihres Nettoarbeitsentgeltes aus der letzten Beschäftigung. Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Hochrechnung auf eine Vollzeitbeschäftigung erfolgt ebenfalls nicht.
Bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben („berufliche“ Rehabilitation) wird zusätzlich ein fiktives Arbeitsentgelt geprüft, wenn dies zu einem höheren Übergangsgeld führt.
Das fiktive Arbeitsentgelt wird anhand von Qualifikationsgruppen ermittelt. Ohne Abschluss in einem Ausbildungsberuf ergibt sich nach §68 Absatz 2 SGB VI für Sie die Einstufung nach Qualifikationsgruppe 4. Danach ermittelt sich ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt nach dem geltenden Mindestlohn.
Bei der Berechnung des fiktiven Arbeitsentgeltes wird somit auf eine fiktive Vollzeitbeschäftigung abgestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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